Beschluss:
A) Der Gemeinderat beschließt das Verfahren gem.
§ 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB durch zu führen und fasst den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Oberhalb des
Sportplatzes“. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan.
Die Verwaltung wird beauftragt den
Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen.
B) Der Gemeinderat beschließt, mit der Durchführung der Planung das Büro Dr. Siekmann + Partner mbH, Thür, zu beauftragen. Zu den Konditionen des Angebotes vom 16.04.2018 i.H.v. 19.561,04 €.
Abstimmungsergebnis zu A):
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Abstimmungsergebnis zu B):
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben: Jürgen Jakob und Achim Massion
Sachverhalt:
Um in der Gemeinde Thür weiteres Bauland zu schaffen, sollen die im
Anhang aufgeführten Flächen entwickelt und bauleitplanerisch gesichert werden.
Durch die Einführung des neuen § 13b BauGB wurde eine zusätzliche
Möglichkeit geschaffen, angrenzende bzw. im Außenbereich liegende Flächen zu
überplanen.
Das Gesetz sieht eine Einbeziehung von diesen Flächen in ein
beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen vor.
Die Regelung verweist auf den § 13a BauGB, welcher für Bebauungspläne der
Innenentwicklung ein beschleunigtes Verfahren vorsieht.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ein Umweltbericht, gem. § 2a
BauGB, die Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind
(gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a
Abs. 2 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB wird in diesem Verfahren nicht
durchgeführt bzw. ist nicht notwendig (s. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1
und § 13 Abs. 3 BauGB).
Diese Möglichkeit nach § 13b BauGB ist hinsichtlich der Grundfläche
eingeschränkt und nur für Wohnnutzungen im Sinne der Baunutzungsverordnung
vorgesehen.
Weiterhin ist dies zeitlich befristet. Der Aufstellungsbeschluss ist bis
zum 31.12.2019 und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 zu fassen.
Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Oberhalb des
Sportplatzes“ ist im beigefügten Lageplan (unmaßstäblich) abgegrenzt. Der
Bereich befindet sich im Norden der Ortslage.
Die artenschutzrechtliche Potentialabschätzung wurde im letzten Jahr
durchgeführt. Die weitergehenden notwendigen Untersuchungen wurden vor kurzem
in Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister beauftragt.