Beschluss:
A)
Der
Gemeinderat der Ortsgemeinde Rieden beschließt den Abschluss des Auslegungs-
und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Da lediglich
Stellungnahmen eingegangen sind, welche keiner Abwägung bedurften, da keine
Bedenken oder Einwände geltend gemacht wurden, ist eine Beschlussfassung hierzu
nicht erforderlich.
Die o.g. geäußerten Hinweise bzw. Empfehlungen der
Direktion Landesarchäologie und des Landesamtes für Geologie und Bergbau werden
zur Kenntnis genommen und in die Satzung
als entsprechende Hinweise eingearbeitet.
B)
Des
Weiteren beschließt der Gemeinderat den vorliegenden Bebauungsplanentwurf „Am
Hottenberg“-2. Änderung, bestehend aus dem beigefügten Satzungstext gemäß § 10
BauGB als Satzung und billigt die in der Anlage aufgeführte Begründung.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung,
den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
In der Zeit vom 12.03.2018 bis inkl. 13.04.2018 wurde das
Auslegungsverfahren durchgeführt. Weiterhin wurden die Träger öffentlicher
Belange mit Schreiben vom 28.02.2018
beteiligt und konnten sich in angemessener Frist bis zum 13.04.2018 zu den
Planungen äußern.
Im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen zur
2. Änderung des Bebauungsplans „Am Hottenberg“ der
Ortsgemeinde Rieden:
1
Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden, die
vorgetragen haben, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen:
- Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Mendig vom 01.03.2018
- PLEdoc GmbH vom 07.03.2018
- Deutsche Bahn AG vom 08.03.2018
- Amprion GmbH vom 13.03.2018
- Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie vom 15.03.2018
- Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG vom 22.03.2018
- Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung vom 23.03.2018
- IHK vom 23.03.2018
- Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 26.03.2018
- Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 06.04.2018
- Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz vom 05.04.2018
- Handwerkskammer Koblenz vom 09.04.2018
- Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel vom 09.04.2018
- Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 09.04.2018
- Deutsche Telekom vom 12.04.2018
- Vodafone Kabel Deutschland vom 13.04.2018
Eine Beschlussfassung hierzu ist nicht erforderlich.
Die Direktion Landesarchäologie, Koblenz,
gab in ihrem o.g. Schreiben vom 15.03.2018 zusätzlich noch den Hinweis, dass
grundsätzlich Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht gem. § 16-21 DSchG
RLP besteht.
Das Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz,
empfiehlt außerdem in Ihrem Schreiben vom 06.04.2018, bei Eingriffen in den
Baugrund bei Neubauvorhaben, objektbezogene Baugrunduntersuchungen bzw. die
Einschaltung eines Baugrundberaters/Geotechnikers. Die einschlägigen
DIN-Normen, wie z.B. DIN 1054 und DIN 4020 und DIN EN 1997-1 und -2 sind zu
beachten. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN
18915 zu berücksichtigen.