Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36
LStrG vom 01.08.1977 in der zur Zeit gültigen Fassung als Gemeindestraße dem öffentlichen
Verkehr zu widmen:
„Amselweg“
– Bereich von der Einmündung Zeisigweg bis zur Einmündung Schwalbenweg bestehend aus dem Straßenflurstück
Gemarkung Niedermendig, Flur 18, Flurstück-Nr. 2161 (groß 868 m²).
„Geschwister-Möhlig-Straße“
bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Obermendig,
Flur 3, Flurstück-Nr. 412/64 (groß 1.394 m²).
„Pflanzgarten“
bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Obermendig,
Flur 5, Flurstück-Nr. 397/2 (groß 1.480 m²).
„Schwalbenweg“
bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Niedermendig,
Flur 18, Flurstück-Nr. 2131 (groß 1.291 m²).
„Zeisigweg“
bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Niedermendig,
Flur 18, Flurstück-Nr. 2130 (groß 891 m²).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom
01.08.1977 in der zur Zeit gültigen Fassung sind Straßen nach ihrer erstmaligen
Herstellung zu widmen.
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die
rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die
wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für
jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch).
Des Weiteren ist die Widmung für die endgültige Abrechnung von
Erschließungsbeiträgen sowie für die Erhebung von Ausbaubeiträgen erforderlich.
Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Stadtrates erforderlich.
Die nachfolgenden Straßen sind seit einiger Zeit fertiggestellt. Die
förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch nicht erfolgt.
Der Stadtrat sollte daher beschließen, die nachfolgenden Verkehrsanlagen
gemäß § 36 LStrG zu widmen: