Beschluss:
Nach der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat über die Annahme bzw. Vermittlung von Spenden zu entscheiden.
Es sind folgende Spenden durch den Bürgermeister bzw. die Beigeordneten eingeworben worden:
Spende (lfd. Nr.) |
Art der Zuwendung |
Betrag € |
Zahlung am
|
Verwendungszweck |
vermittelt / weitergeleitet an
|
1 |
Geldspende |
2.500,00 |
29.12.2017 |
Kirmesgestaltung
2018 |
--- |
2 |
Geldspende |
500,00 |
30.01.2018 |
Kirmesgestaltung
2018 |
--- |
3 |
Geldspende |
500,00 |
angekündigt |
Kirmesgestaltung
2018 |
--- |
4 |
Geldspende |
1.000,00 |
17.04.2018 |
Kirmesgestaltung
2018 |
--- |
5 |
Geldspende |
500,00 |
19.04.2018 |
Kirmesgestaltung
2018 |
--- |
6 |
Geldspende |
500,00 |
25.04.2018 |
Kirmesgestaltung
2018 |
--- |
7 |
Geldspende |
3.000,00 |
angekündigt |
Kirmesgestaltung
2018 |
--- |
|
|
8.500,00 |
|
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Der Gemeinderat erteilt seine
Zustimmung, die vorgenannten Spenden anzunehmen bzw. zu vermitteln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
In § 94 der Gemeindeordnung werden die Grundsätze über die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen festgelegt.
Hierzu
zählen auch Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen, die die Gemeinde einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln
darf.
Für die „Einwerbung“ und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung sind ausschließlich die Bürgermeister sowie die Beigeordneten (VG + Ortsgemeinden) zuständig.
Der Gemeinderat entscheidet über die Annahme der Spende oder Vermittlung der Spende. Zusätzlich ist die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde über die Vorgänge zu informieren. Durch diese Kontrollfunktion wird vermieden, dass der Eindruck bzw. der Verdacht einer Beeinflussung des Verwaltungshandelns entsteht.
Die Annahme der Spenden in öffentlicher
Sitzung beraten wird (Transparenzgebot). Die Spender werden hier namentlich
nicht erwähnt; eine Mitteilung der Spender erfolgt im nichtöffentlichen Teil
der Sitzung.
Das Spendenverfahren ist
grundsätzlich erst anzuwenden, wenn die Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze
von 100,00 EUR übersteigt; bei mehreren Zuwendungen eines Gebers im
Haushaltsjahr werden diese addiert.