Beschluss:
Der Gemeinderat
versagt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Der Bauherr stellt einen Bauantrag auf Nutzungsänderung einer Bäckerei
mit Verkaufsfläche im Erdgeschoss in eine Spielhalle (Gemarkung: Thür, Flur:
15, Flurstück: 140/15).
Das Vorhaben befindet sich nicht im Gebiet eines rechtswirksamen
Bebauungsplanes, sodass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Demnach
sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vorhaben zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Erschließung gesichert:
Ja
Grundstücksfläche die überbaut werden soll:
Unproblematisch, da
keine Veränderung zum Bestand
Bauweise:
Offene Bauweise.
Vorliegend ebenfalls unproblematisch.
Maß der baulichen Nutzung:
Unproblematisch, da
keine Veränderung zum Bestand.
Art der baulichen Nutzung:
Im Flächennutzungsplan
ist die Fläche nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Baufläche) als
gemischte Baufläche dargestellt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Nutzungsänderung von einem
Gewerbe zu einer Vergnügungsstätte. Nach § 6 Absatz 2 Nr. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten
i.S.d. § 4a Absatz 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzung geprägt sind zulässig. Laut § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO
können Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder
ihres Umfanges nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, ausnahmsweise
zugelassen werden.
Nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde kann die entsprechende
vorgeprägte Nutzung durch Gewerbe in diesem Bereich (in diesem Teilgebiet)
bestätigt werden. Weiterhin wäre die o.g. Ausnahmeregelung nach § 4a Abs. 3
i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO in diesem Bereich auch möglich.
Zusatz:
Vergnügungsstätten im Mischgebiet dürfen eine Grundfläche von 100m² nicht
überschreiten.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 SpielV bleiben bei der Berechnung der
Grundfläche Nebenräumen wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und
Treppen unberücksichtigt. Auch der Raum für Aufsichtspersonen ist nicht mit
einzurechnen.
Im Bauantrag ist eine Grundfläche von ca. 98m² angegeben, sodass diese
Voraussetzung eingehalten wird.
Der Gemeinderat hat nach § 36 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu
beraten und zu entscheiden.