Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 05.02.2018 beschlossene Haushaltssatzung 2018 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurde seitens der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) von einer Beanstandung abgesehen, weil sich die Investitionen im Bereich der Kindertagesstätte und im Bereich des Gewerbegebietes als zukunftsträchtige Investitionen darstellen und zudem aus Zuschüssen/Zuweisungen und Aus- und Erschließungsbeiträgen zumindest eine Teilfinanzierung darstellen lässt.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2018 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 359.390 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen.

 

Das Vorliegen dieser o. a. ausnahmebegründenden Voraussetzungen ist vor der Inanspruchnahme der Kreditgenehmigung in eigener Verantwortung zu prüfen, zu bestätigen und aktenkundig zu dokumentieren. Für die Investitionen im Bereich Kindertagesstätte sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten  Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 140.000 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO ebenfalls unter der Voraussetzung erteilt, dass eine Inanspruchnahme nur für solche Vorhaben erfolgen darf, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.

Soweit die Verpflichtungsermächtigungen den zuvor genannten Investitionen der Kindertagesstätte zugeordnet sind, sind die ausnahmebegründenden Anforderungen als erfüllt anzusehen.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt.