Sachverhalt:
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GemO hat der Ortsbürgermeister den Gemeinderat über Verträge der Ortsgemeinde mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie den Bediensteten der Verwaltung zu unterrichten.
Gegenstand der Unterrichtungspflicht sind insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht- und Werkverträge. Ausgenommen sind Dienst- und Arbeitsverträge sowie Verträge, die im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung geschlossen wurden.
Im Jahre 2017 wurden von der Verwaltung folgende Verträge im Sinne des § 33 Abs. 2 GemO abgeschlossen:
Vertragspartner |
Vertragsgegenstand |
Vereinbarte
Gegenleistung |
Firma Siekmann und Partner Ingenieurbüro (Herr J. Jakob) |
Erschließung Neubaugebiet Sportplatz |
35.911,00 € |
Schneider und Partner Garten- und Landschaftsbau (Herr Ralf Berresheim) |
Herstellung Bolzplatz |
60.582,01 € |
Firma Siekmann und Partner Ingenieurbüro (Herr J. Jakob) |
Planung Sanierung Mehrzweckhalle Thür |
10.000,00€ |
Schneider und Partner Garten- und Landschaftsbau (Herr Ralf Berresheim) |
Umgestaltung Friedhof |
31.422,55 € |