Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GemO hat der Ortsbürgermeister den Gemeinderat über Verträge der Ortsgemeinde mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie den Bediensteten der Verwaltung zu unterrichten.

 

Gegenstand der Unterrichtungspflicht sind insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht- und Werkverträge. Ausgenommen sind Dienst- und Arbeitsverträge sowie Verträge, die im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung geschlossen wurden.

 

Im Jahre 2017 wurden von der Verwaltung folgende Verträge im Sinne des § 33 Abs. 2 GemO abgeschlossen:

 

Vertragspartner

Vertragsgegenstand

Vereinbarte Gegenleistung

Firma Siekmann und Partner Ingenieurbüro

(Herr J. Jakob)

Erschließung Neubaugebiet Sportplatz

35.911,00 €

Schneider und Partner

Garten- und Landschaftsbau

(Herr Ralf Berresheim)

Herstellung Bolzplatz

60.582,01 €

Firma Siekmann und Partner Ingenieurbüro

(Herr J. Jakob)

Planung Sanierung Mehrzweckhalle Thür

10.000,00€

Schneider und Partner

Garten- und Landschaftsbau

(Herr Ralf Berresheim)

Umgestaltung Friedhof

31.422,55 €