Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 26.02.2018 beschlossene Haushaltssatzung wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 09.03.2018 weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist und dass dies eine Rechtsverletzung gem. § 93 Abs. 4 GemO darstellt. Es ist oberstes Ziel einer geordneten Haushaltsführung, den Haushalt auszugleichen.

 

Die Aufsichtsbehörde sieht jedoch von einer Beanstandung ab, weil zum einen eine Bezuschussung eines Teils der Investitionen gegeben ist und zum anderen für die kommenden Planjahre eine Verbesserung in den Fehlbeträgen und damit auch in der allgemeinen Finanzlage der Ortsgemeinde zu erwarten ist.

Gleichwohl ist die Gemeinde gehalten, weiterhin strikt auf eine Haushaltskonsolidierung zu achten und dabei alle Ausgaben sachgerecht zu hinterfragen und Einnahmepotenziale zu nutzen.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2018 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 507.980 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. Dies ist für jede einzelne Investitionsmaßnahme aktenmäßig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu verantworten.

 

Außerdem wird die Genehmigung der Haushaltssatzung nur unter der Bedingung erteilt, dass die offensichtliche Falschbezeichnung in § 4 der Satzung über die örtliche Festsetzung der Hundesteuer für die „Gemeinde Rieden“ statt „Gemeinde Bell“ in der nächsten ordentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates korrigiert wird. Die Aufsichtsbehörde ist über die korrigierte Neufassung des Satzungstextes unverzüglich zu unterrichten.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, unter vorgenannten Bedingungen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt.