Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Mendig beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Vulkanstraße und Aktienweg“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten unmaßstäblichen Lageplan.

Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen.

 

Der Stadtrat beschließt weiterhin, dass von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Stattdessen wird nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die Planung zu unterrichten und zu äußern. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren einzuleiten und dies bekannt zu machen.

 

Weiterhin erteilt der Stadtrat den Auftrag an das Büro Kübler zur Artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung gemäß dem Angebot vom 23.04.2018 zu 1.838,55 Euro (brutto).

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Die bereits bestehenden Gebäude am Ende der Vulkanstraße sind in keinem zeitgemäßen Zustand. Daher ist geplant, die alten Gebäude abzubrechen und an dieser Stelle drei Neubauten im Wege eines Ersatzbaus zu errichten. Die derzeitige Planung sieht vor, eine Bebauung mit drei dreigeschossigen Wohnblöcken und insgesamt 30 Wohneinheiten, zu errichten.

 

Eine Realisierung dieses Vorhabens ist bauplanungsrechtlich jedoch nur möglich, wenn für diesen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

 

Die schalltechnischen Untersuchungen und die Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden in Abstimmung mit der Stadtspitze zwischenzeitlich bereits beauftragt.

 

Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB sind gegeben.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB, die Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie die zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 2 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB wird in diesem Verfahren nicht durchgeführt bzw. ist nicht notwendig (s. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB).

 

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan (unmaßstäblich) und ist durch eine schwarz unterbrochene Linie dargestellt.

 

Zur weiteren Planung sind artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Hierzu wurde ein Angebot angefordert, welches in der Sitzung benannt wird.