Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Mendig beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Zwischen Vulkanstraße und Aktienweg“ im beschleunigten
Verfahren gem. § 13 a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten unmaßstäblichen
Lageplan.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss bekannt zu
machen.
Der Stadtrat beschließt weiterhin, dass von einer frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird (gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Stattdessen wird nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB der Öffentlichkeit
Gelegenheit gegeben, sich über die Planung zu unterrichten und zu äußern. Die
Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren einzuleiten und dies bekannt zu
machen.
Weiterhin erteilt der Stadtrat den Auftrag an das Büro Kübler zur
Artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung gemäß dem Angebot vom 23.04.2018 zu
1.838,55 Euro (brutto).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die bereits bestehenden Gebäude am Ende der Vulkanstraße sind in keinem
zeitgemäßen Zustand. Daher ist geplant, die alten Gebäude abzubrechen und an
dieser Stelle drei Neubauten im Wege eines Ersatzbaus zu errichten. Die
derzeitige Planung sieht vor, eine Bebauung mit drei dreigeschossigen
Wohnblöcken und insgesamt 30 Wohneinheiten, zu errichten.
Eine Realisierung dieses Vorhabens ist bauplanungsrechtlich jedoch nur
möglich, wenn für diesen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
Die schalltechnischen Untersuchungen und die Planung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes wurden in Abstimmung mit der Stadtspitze zwischenzeitlich
bereits beauftragt.
Das Bebauungsplanverfahren soll im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB sind
gegeben.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ein
Umweltbericht gem. § 2a BauGB, die Angabe welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie die
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 2 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB wird
in diesem Verfahren nicht durchgeführt bzw. ist nicht notwendig (s. § 13 a Abs.
2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem
beigefügten Übersichtsplan (unmaßstäblich) und ist durch eine schwarz
unterbrochene Linie dargestellt.
Zur weiteren Planung sind
artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Hierzu wurde ein Angebot
angefordert, welches in der Sitzung benannt wird.