Sitzung: 06.03.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 069/014/2018
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
7 |
Ablehnung |
1 |
Stimmenenthaltungen |
2 |
Sachverhalt:
Der Antragssteller reichte für den Neubau eines Wohnhauses mit drei
Wohneinheiten eine Bauvoranfrage ein. Das Gebäude soll auf dem Grundstück
Gemarkung: Niedermendig, Flur: 11, Flurstück 431/25, 317/25, 317/27, 317/29
errichtet werden.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Bereich eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes, sodass sich die Zulässigkeit nach dem § 34 BauGB richtet.
Demnach sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist.
Erschließung gesichert:
Ja
Art der baulichen Nutzung:
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche nach der allgemeinen Art der
baulichen Nutzung (Baufläche) als Wohnbaufläche dargestellt. Bei dem Neubau
handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus mit 3 Wohneinheiten, sodass sich
das Vorhaben nach der Art (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe,
Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhanden
Freifläche
Der Neubau weist laut Bauvoranfrage eine Grundfläche von 135 m²
auf (10 m *13,50 m). Die 3 Wohneinheiten sollen sich auf 2 Vollgeschosse und
ein Staffelgeschoss aufteilen.
Das Verhältnis der Grundfläche zur vorhanden Freifläche ist wie auf dem
Lageplan erkennbar im vorliegenden Fall unproblematisch.
An dieser Stelle ist jedoch zu erwähnen, dass in der Vergangenheit
bereits mehrere Anfragen bzgl. der Bebaubarkeit dieses Grundstückes bei der
Verwaltung eingegangen sind. Laut unseren Unterlagen wurde für das Grundstück
im Jahr 2015 ein positiver Bauvorbescheid zum Neubau eines
Einfamilienwohnhauses (Grundfläche knapp 100 m²) erlassen.
Anfang des Jahres wurde eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses
mit 5 Wohneinheiten und einer Grundfläche von 190 m² (2 Vollgeschosse
und 1 Staffelgeschoss) eingereicht. Nach damaliger Rücksprache mit der
Planungsaufsicht der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz wurde diesem Bauherren
empfohlen, die Bauvoranfrage zurückzuziehen, da sich der Baukörper bei dieser
Größenordnung nicht mehr verträglich in die Umgebung einfügt.
Bei einer Grundfläche von ca. 130 m² sieht die Bauaufsichtsbehörde die
Tatbestandsvoraussetzung des Einfügens als eher erfüllt an.
Bauweise:
Offene Bauweise
Grundstücksfläche die überbaut werden soll:
Siehe Ausführung Maß
der baulichen Nutzung.
Ob das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wird, bleibt der Beratung und Entscheidung
des Ausschusses vorbehalten.