Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

7

Ablehnung

1

Stimmenenthaltungen

2

 

 


Sachverhalt:

Der Antragssteller reichte für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten eine Bauvoranfrage ein. Das Gebäude soll auf dem Grundstück Gemarkung: Niedermendig, Flur: 11, Flurstück 431/25, 317/25, 317/27, 317/29 errichtet werden.

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, sodass sich die Zulässigkeit nach dem § 34 BauGB richtet. Demnach sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Erschließung gesichert:

Ja

 

Art der baulichen Nutzung:

Im Flächennutzungsplan ist die Fläche nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Baufläche) als Wohnbaufläche dargestellt. Bei dem Neubau handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus mit 3 Wohneinheiten, sodass sich das Vorhaben nach der Art (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Maß der baulichen Nutzung:

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:

-       der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und

-       dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhanden Freifläche

 

Der Neubau weist laut Bauvoranfrage eine Grundfläche von 135 m² auf (10 m *13,50 m). Die 3 Wohneinheiten sollen sich auf 2 Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss aufteilen.

Das Verhältnis der Grundfläche zur vorhanden Freifläche ist wie auf dem Lageplan erkennbar im vorliegenden Fall unproblematisch.

 

An dieser Stelle ist jedoch zu erwähnen, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Anfragen bzgl. der Bebaubarkeit dieses Grundstückes bei der Verwaltung eingegangen sind. Laut unseren Unterlagen wurde für das Grundstück im Jahr 2015 ein positiver Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses (Grundfläche knapp 100 m²) erlassen.

Anfang des Jahres wurde eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten und einer Grundfläche von 190 m² (2 Vollgeschosse und 1 Staffelgeschoss) eingereicht. Nach damaliger Rücksprache mit der Planungsaufsicht der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz wurde diesem Bauherren empfohlen, die Bauvoranfrage zurückzuziehen, da sich der Baukörper bei dieser Größenordnung nicht mehr verträglich in die Umgebung einfügt.

 

Bei einer Grundfläche von ca. 130 m² sieht die Bauaufsichtsbehörde die Tatbestandsvoraussetzung des Einfügens als eher erfüllt an.

 

Bauweise:

Offene Bauweise

 

Grundstücksfläche die überbaut werden soll:

Siehe Ausführung Maß der baulichen Nutzung.

 

Ob das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wird, bleibt der Beratung und Entscheidung des Ausschusses vorbehalten.