Beschluss: zurückgestellt

Beschluss:

Der Ausschuss vertagt den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung. Bis dahin soll geprüft werden, ob der Verkauf eines Streifens des städtischen Grundstückes zur Behebung des Grenzabstandes führen kann.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Der Antragssteller beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung: Obermendig, Flur: 12 Flurstück 882 ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten zu errichten. 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Am Sonnenhang“.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden bis auf die Überschreitung der Baugrenze eingehalten. Die angrenzende und somit betroffene Nachbarparzelle 883/1 befindet sich im Eigentum der Stadt Mendig und ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes als Grünfläche ausgewiesen.

 

Überschreitung der Baugrenze:

Laut der Planzeichnung des Bebauungsplanes „Am Sonnenhang“ ist ein seitlicher Abstand zur Grünfläche von 3 Meter einzuhalten (Baugrenze). Der Antragssteller gibt in seinem Abweichungsantrag nach § 69 Absatz 2 LBauO an, dass er aufgrund der nach hinten schräg zulaufenden Grundstücksgrenze mit dem Neubau die erforderlichen 3 Meter Abstand nicht einhalten kann. Im vorderen Bereich wird die Baugrenze daher um ca. 6 cm und im hinteren Bereich um 1,19 Meter überschritten (insgesamt 6,5 qm).

 

Gemäß Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen untergeordnete Gebäudeteile um bis zu 1 m die Baugrenze überschreiten. Bei dem o.g. Vorhaben handelt es sich nicht um einen untergeordneten Gebäudeteil, sondern um das Hauptgebäude.

 

Da es sich hierbei um eine Abweichung handelt, kann § 23 Absatz 3 BauNVO unmittelbar angewendet werden. Nach § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO  kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.

 

Für diese geringfügige Überschreitung der Baugrenze soll der Bauausschuss der Stadt Mendig über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2 BauGB beraten und entscheiden.

 

Die abschließende Beurteilung, ob es sich im vorliegenden Fall um eine geringfügige Abweichung handelt, erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde.