Beschluss:
Der Ausschuss vertagt den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung. Bis
dahin soll geprüft werden, ob der Verkauf eines Streifens des städtischen
Grundstückes zur Behebung des Grenzabstandes führen kann.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Antragssteller beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung: Obermendig,
Flur: 12 Flurstück 882 ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten zu errichten.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen
Bebauungsplanes „Am Sonnenhang“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden bis auf die Überschreitung
der Baugrenze eingehalten. Die angrenzende und somit betroffene Nachbarparzelle
883/1 befindet sich im Eigentum der Stadt Mendig und ist in der Planzeichnung
des Bebauungsplanes als Grünfläche ausgewiesen.
Überschreitung der
Baugrenze:
Laut der Planzeichnung des Bebauungsplanes „Am Sonnenhang“ ist ein
seitlicher Abstand zur Grünfläche von 3 Meter einzuhalten (Baugrenze). Der
Antragssteller gibt in seinem Abweichungsantrag nach § 69 Absatz 2 LBauO an,
dass er aufgrund der nach hinten schräg zulaufenden Grundstücksgrenze mit dem
Neubau die erforderlichen 3 Meter Abstand nicht einhalten kann. Im vorderen
Bereich wird die Baugrenze daher um ca. 6 cm und im hinteren Bereich um 1,19
Meter überschritten (insgesamt 6,5 qm).
Gemäß Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen
untergeordnete Gebäudeteile um bis zu 1 m die Baugrenze überschreiten. Bei dem
o.g. Vorhaben handelt es sich nicht um einen untergeordneten Gebäudeteil,
sondern um das Hauptgebäude.
Da es sich hierbei um eine Abweichung handelt, kann § 23 Absatz 3 BauNVO
unmittelbar angewendet werden. Nach § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Für diese geringfügige Überschreitung der Baugrenze soll der Bauausschuss
der Stadt Mendig über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31
Absatz 2 BauGB beraten und entscheiden.
Die abschließende Beurteilung, ob es sich im vorliegenden Fall um eine
geringfügige Abweichung handelt, erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde.