Sitzung: 06.03.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 069/009/2018
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
X |
Ablehnung |
1 |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Der Antragssteller beabsichtigt das Wohngebäude in der St. Barbarastraße
(Gemarkung: Niedermendig, Flur: 12, Flurstück: 226/18) aufzustocken, sodass
hierdurch ein drittes Vollgeschoss entstehen würde.
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines
rechtswirksamen Bebauungsplanes. Folglich ist die Zulässigkeit nach § 34 BauGB
zu bewerten. Nach § 34 BauGB sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Erschließung gesichert:
Ja
Art der baulichen Nutzung:
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche nach der allgemeinen Art der
baulichen Nutzung (Bauflächen) als Wohnbaufläche dargestellt. Vorliegend soll
ein Gebäude zu Erweiterung von Wohnfläche aufgestockt werden, sodass sich das
Vorhaben nach der Art (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Entscheidung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe,
Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur
vorhandenen Freifläche.
Da das Wohnhaus lediglich aufgestockt werden soll, ändert sich an der
Breite und Tiefe des Gebäudes nichts.
Es befinden sich bereits Gebäude mit drei Vollgeschossen in der näheren
Umgebung (Jahnstraße 16 und 18). Die Höhe des Gebäudes, welches aufgestockt
werden soll, wird sich an diesen Gebäuden orientieren bzw. aufgrund der Lage
unter deren Höhe bleiben.
Das Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche wird nicht
verändert.
Folglich fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die
Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bauweise:
Offene Bauweise
Grundstücksfläche die überbaut werden soll:
Unproblematisch, da
lediglich Aufstockung des Wohnhauses.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ob das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wird, bleibt der
Beratung des Ausschusses vorbehalten.