Sitzung: 06.03.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/007/2018
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Antragssteller reicht für den Anbau eines weiteren Wohnraumes eine
Bauvoranfrage ein. Das Vorhaben befindet sich Auf Stürmerisch (Gemarkung:
Niedermendig, Flur: 12, Flurstück 1368/308).
Das Grundstück befindet sich nicht im Bereich eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes, sodass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem § 34 BauGB
richtet. Demnach sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist.
Erschließung gesichert:
Ja
Art der baulichen Nutzung:
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche nach der allgemeinen Art der
baulichen Nutzung (Bauflächen) als Wohnbaufläche dargestellt. Der Anbau soll
für weiteren Wohnraum gebaut werden, sodass sich das Vorhaben nach der Art
(Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe,
Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur
vorhandenen Freifläche.
Nach Angaben in der Bauvoranfrage soll der Anbau eine Breite und Tiefe
von jeweils 5m und eine Höhe von 3m aufweisen.
Das Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche ist wie auf dem
Lageplan ersichtlich unproblematisch. Auch bei der Betrachtung der vorhandenen
Umgebungsbebauung ist erkennbar, dass die meisten Gebäude weiter ins Grundstück
ragen oder über einen Anbau verfügen.
Folglich fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die
Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bauweise:
Offene Bauweise
Grundstücksfläche die überbaut werden soll:
Unproblematisch
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ob das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wird, bleibt der
Beratung des Ausschusses vorbehalten.