Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Nutzungsänderung des Dorfgemeinschaftshauses Thür zur Betreuung von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch eine Tagesmutter bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zu beantragen. Die Nutzungsänderung soll zunächst befristet bis zum 31.12.2018 beantragt werden.

Nach Erteilung der baurechtlichen Genehmigung  wird die Verwaltung zudem beauftragt, beim zuständigen Kreisjugendamt die schriftliche Bestätigung zur Nutzung als Betreuungseinrichtung einzuholen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 5 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz haben Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten.

 

In der Ortsgemeinde Thür besteht ab dem Monat März 2018 ein Fehlbedarf an Kindergartenplätzen bis zum Schulbeginn im Sommer 2018 von 10 Plätzen. Die Minderkapazität besteht auch nach Schulbeginn weiter und beläuft sich für das Jahr 2018 auf  7 Kinder deren Anspruch zunächst nicht gedeckt werden kann. Im Vorfeld wurden die betroffenen Eltern durch die Leiterin der Kindertagesstätte Thür, Frau Winninger informiert.

 

Im Rahmen einer Ortsbegehung durch das Kreisjugendamt  und der Verwaltung wurde als geeignete Betreuungseinrichtung das Dorfgemeinschaftshaus fokussiert.

Am Gebäude selbst müssten hier keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, sondern lediglich kindgerechte Sicherheitsnachrüstungen durchgeführt werden.  Diese beinhalten insbesondere Steckdosenschutzabdeckungen und ein Sicherheitsgitter an der Treppe zum Obergeschoss und Keller.

 

Nach Abschluss der kindgerechten Gestaltung kann sodann eine Betreuung durch eine Tagesmutter ein weiterer Bedarf von bis zu fünf Kindern abgedeckt werden.

 

Das Kreisjugendamt Mayen-Koblenz hat bereits jetzt mündlich seine Zusage zur Nutzung als Betreuungseinrichtung erteilt.

 

Damit das Dorfgemeinschaftshaus jedoch als Betreuungseinrichtung genutzt werden kann, ist es erforderlich im Vorfeld eine baurechtliche Nutzungsänderung bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zu beantragen.