Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Ein Sägewerker hat den Verkauf des Großteils des kommunalen, privaten und staatlichen Holzeinschlags durch Landesforsten Baden-Württemberg als Vertriebskartell gebrandmarkt.

 

Ein privater Forstunternehmer beanstandet die indirekte Förderung des Landes bei Beförsterung und Verkauf, weil er sich wegen der fehlenden Vollkostenrechnung als Wettbewerber benachteiligt sieht.

 

Beide Sachverhalte haben Konsequenzen:

Das Bundeskartellamt hat dem Land Baden-Württemberg untersagt, die Holzvermarktung und verschiedene andere Dienstleistungen für kommunale und private Waldbesitzer zu erbringen.

 

Vom Kartellamt wird eine Trennung in der Bewirtschaftung von

-                     Staatswald und

-                     Körperschafts- und Privatwald

gefordert.

 

Es geht um die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und unternehmerischen Tätigkeiten sowie um den Gesamtkomplex staatlicher Beratungs- und Betreuungsleistungen.

Soweit staatliche Dienstleistungen überhaupt zulässig sein sollten, müssen sie nach Auffassung des Bundeskartellamtes „diskriminierungsfrei unter wettbewerblichen Bedingungen“ erbracht werden. Dies würde bedeuten: Konkurrenz zu privaten Anbietern und kostendeckend. Ansonsten droht Schadenersatzpflicht.

 

Für kommunale und private Waldbesitzer dürften staatliche Dienstleistungen in der Folge teurer werden.

 

Als Reaktion zur Forderung des Kartellamtes soll die gemeinsame Holzvermarktung von staatlichem und nichtstaatlichem Waldbesitz in Rheinland-Pfalz zum 01.01.2019 grundsätzlich beendet werden. Dies ist in den „Zehn Eckpunkten zur Neustrukturierung des Holzverkaufs in Rheinland-Pfalz“ geregelt worden und wurde mit dem Bundeskartellamt abgestimmt.

 

In Rheinland-Pfalz ist geplant, dass sich die mehr als 2.000 kommunalen Waldbesitzer in kommunalen Holzverkaufsstellen organisieren. Angedacht ist, dass die Holzverkaufsstellen wegen dem Risiko der Haftung die Gesellschaftsform einer GmbH erhalten und nur die Verbandsgemeinden als GmbH-Beteiligte in den Holzverkauf der ihr angegliederten Kommunen eingebunden werden. Die Verbandsgemeinden führen nach § 68 Abs. 5 GemO die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und Auftrag; hierzu zählt auch die Vermarktung des Holzes aus dem Gemeindewald. Die Verbandsgemeinden stehen insoweit in der Verantwortung und sind legitimiert im Interesse der waldbesitzenden Ortsgemeinden an wirtschaftlich tragfähigen, regionalen Vermarktungsorganisationen mitzuwirken.

 

Sicher ist, dass das Holz aus dem Körperschaftswald zukünftig nicht mehr über Landesforsten vermarktet wird. Wie oben erwähnt, sind 5 unabhängige kommunale Holzvermarktungsstellen geplant (Stand 5.12.2017, s. Anlage), die das Holzaufkommen der Gemeinden (außer des nicht gewerblichen Brennholzverkaufs an örtliche Kunden) und ggf. von Privatwaldbesitzern vermarkten. Somit soll der Wettbewerb gewährleistet sein.

 

Es wurde eine Lenkungsgruppe vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie dem Gemeinde- und Städtebund und dem Waldbesitzerverband gegründet, die sich mit den Themenfeldern Prozesse, Arbeitsabläufe, Finanzierung, Beihilferecht, rechtliche Organisation der neuen Holzvermarktungsstellen und die Personalausstattung befasst.

 

Zudem wurden in den fünf vorgesehenen Regionen Ansprechpartner benannt, die als Multiplikatoren der Umstellung der Holzvermarktung wirken sollen. Für die Region Eifel ist Herr Bolko Haase, Forstamt Ahrweiler und der kommunale Revierleiter Herr Koch von der Stadt Bitburg genannt.

 

Bis März 2018 wird die Lenkungsgruppe ein Konzept vorlegen, in dem die nichtstaatliche Holzvermarktung geregelt wird. Im April sollen in allen fünf Regionen Informationsveranstaltungen durchgeführt werden, um betroffene Bürgermeister/innen entsprechend zu informieren. Siehe auch beigefügte Info von Herrn Haase an die Bürgermeister.

 

Lt. Landesforsten Rheinland-Pfalz besteht kein Zusammenhang zu der gelegentlich ebenfalls aufgeworfenen Frage nach einer Revierdienstkommunalisierung.

 

Im Hinblick auf eine erforderliche staatliche Anschubfinanzierung ist zu berücksichtigen, dass die heutige „individuelle Kostenfreiheit“ der Holzvermarktung seit dem Jahr 2013 über eine Zweckzuweisung an Landesforsten aus dem kommunalen Finanzausgleich sichergestellt ist. Die Mittel werden dem Landesbetrieb Landesforsten unmittelbar zugewiesen. Das Land sieht die „individuelle Kostenfreiheit“ gem. § 27 Abs. 5 LWaldG weiterhin als gewährleistet an; der Gemeinde- und Städtebund stellt fest, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht mehr vollständig aus dem Landeshaushalt finanziert werden, sondern in nennenswertem Umfang aus kommunalen Mitteln zu tragen sind.

 

Es wird derzeit seitens des GStB kein Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene gesehen.