Sitzung: 23.01.2018 Verbandsversammlung Forstzweckverband
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 963/001/2018
Sachverhalt:
Ein Sägewerker hat den Verkauf des Großteils des kommunalen, privaten
und staatlichen Holzeinschlags durch Landesforsten Baden-Württemberg als
Vertriebskartell gebrandmarkt.
Ein privater
Forstunternehmer beanstandet die indirekte Förderung des Landes bei
Beförsterung und Verkauf, weil er sich wegen der fehlenden Vollkostenrechnung
als Wettbewerber benachteiligt sieht.
Beide Sachverhalte
haben Konsequenzen:
Das Bundeskartellamt hat dem
Land Baden-Württemberg untersagt,
die Holzvermarktung und verschiedene andere Dienstleistungen für kommunale und private Waldbesitzer zu erbringen.
Vom Kartellamt wird eine Trennung in der Bewirtschaftung von
-
Staatswald
und
-
Körperschafts-
und Privatwald
gefordert.
Es geht um die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und
unternehmerischen Tätigkeiten sowie um den Gesamtkomplex staatlicher
Beratungs- und Betreuungsleistungen.
Soweit staatliche
Dienstleistungen überhaupt zulässig sein sollten, müssen sie nach Auffassung
des Bundeskartellamtes „diskriminierungsfrei unter wettbewerblichen
Bedingungen“ erbracht werden. Dies würde bedeuten: Konkurrenz zu privaten
Anbietern und kostendeckend. Ansonsten droht Schadenersatzpflicht.
Für kommunale und
private Waldbesitzer dürften staatliche Dienstleistungen in der Folge teurer
werden.
Als Reaktion zur
Forderung des Kartellamtes soll die gemeinsame Holzvermarktung von staatlichem
und nichtstaatlichem Waldbesitz in Rheinland-Pfalz zum 01.01.2019 grundsätzlich
beendet werden. Dies ist in den „Zehn Eckpunkten zur Neustrukturierung des
Holzverkaufs in Rheinland-Pfalz“ geregelt worden und wurde mit dem
Bundeskartellamt abgestimmt.
In Rheinland-Pfalz
ist geplant, dass sich die mehr als 2.000 kommunalen Waldbesitzer in kommunalen
Holzverkaufsstellen organisieren. Angedacht ist, dass die Holzverkaufsstellen
wegen dem Risiko der Haftung die Gesellschaftsform einer GmbH erhalten und nur
die Verbandsgemeinden als GmbH-Beteiligte in den Holzverkauf der ihr
angegliederten Kommunen eingebunden werden. Die Verbandsgemeinden führen nach §
68 Abs. 5 GemO die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und
Auftrag; hierzu zählt auch die Vermarktung des Holzes aus dem Gemeindewald. Die
Verbandsgemeinden stehen insoweit in der Verantwortung und sind legitimiert im
Interesse der waldbesitzenden Ortsgemeinden an wirtschaftlich tragfähigen,
regionalen Vermarktungsorganisationen mitzuwirken.
Sicher ist, dass das
Holz aus dem Körperschaftswald zukünftig nicht mehr über Landesforsten
vermarktet wird. Wie oben erwähnt, sind 5 unabhängige kommunale
Holzvermarktungsstellen geplant (Stand 5.12.2017, s. Anlage), die das
Holzaufkommen der Gemeinden (außer des nicht gewerblichen Brennholzverkaufs an
örtliche Kunden) und ggf. von Privatwaldbesitzern vermarkten. Somit soll der
Wettbewerb gewährleistet sein.
Es wurde eine
Lenkungsgruppe vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie
dem Gemeinde- und Städtebund und dem Waldbesitzerverband gegründet, die sich
mit den Themenfeldern Prozesse, Arbeitsabläufe, Finanzierung, Beihilferecht,
rechtliche Organisation der neuen Holzvermarktungsstellen und die
Personalausstattung befasst.
Zudem wurden in den
fünf vorgesehenen Regionen Ansprechpartner benannt, die als Multiplikatoren der
Umstellung der Holzvermarktung wirken sollen. Für die Region Eifel ist Herr
Bolko Haase, Forstamt Ahrweiler und der kommunale Revierleiter Herr Koch von
der Stadt Bitburg genannt.
Bis März 2018 wird
die Lenkungsgruppe ein Konzept vorlegen, in dem die nichtstaatliche
Holzvermarktung geregelt wird. Im April sollen in allen fünf Regionen
Informationsveranstaltungen durchgeführt werden, um betroffene
Bürgermeister/innen entsprechend zu informieren. Siehe auch beigefügte Info von
Herrn Haase an die Bürgermeister.
Lt. Landesforsten Rheinland-Pfalz besteht kein
Zusammenhang zu der gelegentlich ebenfalls aufgeworfenen Frage nach einer
Revierdienstkommunalisierung.
Im Hinblick auf eine
erforderliche staatliche Anschubfinanzierung ist zu berücksichtigen, dass die
heutige „individuelle Kostenfreiheit“ der Holzvermarktung seit dem Jahr 2013
über eine Zweckzuweisung an Landesforsten aus dem kommunalen Finanzausgleich
sichergestellt ist. Die Mittel werden dem Landesbetrieb Landesforsten
unmittelbar zugewiesen. Das Land sieht die „individuelle Kostenfreiheit“ gem. §
27 Abs. 5 LWaldG weiterhin als gewährleistet an; der Gemeinde- und Städtebund
stellt fest, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht mehr vollständig aus
dem Landeshaushalt finanziert werden, sondern in nennenswertem Umfang aus
kommunalen Mitteln zu tragen sind.
Es wird derzeit
seitens des GStB kein Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene gesehen.