Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Ausschuss nimmt den dargestellten Sachverhalt zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat von einer Aufhebung des Bebauungsplanes „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp“ Abstand zu nehmen und stattdessen eine Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp Änderungsplan Nr. 1 als Teilplan“ durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Judith Lempertz, Florin Stoll und Stephan Retterath vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.

 

 

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp Änderungsplan Nr. 1 als Teilplan“ wurde im Jahr 1977 rechtswirksam. Seit dieser Zeit hat sich der Bereich kontinuierlich entwickelt. Allerdings stimmt die Planung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr überein.

 

Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Diese Verpflichtung ist analog auf die Aufhebung bzw. Änderung einer bestehenden Planung, die wie im vorliegenden Fall obsolet geworden ist, anzuwenden.

 

Die Verwaltung schlägt aufgrund der bereits überwiegend realisierten Bebauung des Bereiches vor, von einer kostenintensiven Änderung des Bebauungsplanes Abstand zu nehmen und den Bereich im Zuge einer Aufhebung des Bebauungsplanes den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Innenbereiches zuzuordnen. Hiernach müssen sich künftige Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und zudem muss die Erschließung sichergestellt sein.

 

Soweit der Stadtrat das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes einleitet, wäre im nächsten Schritt das Auslegungsverfahren gemäß § 3 Absatz 2 BauGB durchzuführen.

 

Als Planurkunde wird ein Lageplan mit Darstellung des Aufhebungsbereiches verwendet.

 

Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 BauGB und § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen.

Im Auslegungsverfahren ist hierauf hinzuweisen.