Sitzung: 09.01.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/091/2017
Beschluss:
Der Ausschuss nimmt
den dargestellten Sachverhalt zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat von einer
Aufhebung des Bebauungsplanes „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp“ Abstand zu
nehmen und stattdessen eine Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Ernteweg und
Wasserschöpp Änderungsplan Nr. 1 als Teilplan“ durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Judith Lempertz, Florin Stoll und Stephan Retterath vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp Änderungsplan
Nr. 1 als Teilplan“ wurde im Jahr 1977 rechtswirksam.
Seit dieser Zeit hat sich der Bereich kontinuierlich entwickelt. Allerdings
stimmt die Planung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr überein.
Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung
erforderlich ist. Diese Verpflichtung ist analog auf die Aufhebung bzw.
Änderung einer bestehenden Planung, die wie im vorliegenden Fall obsolet
geworden ist, anzuwenden.
Die Verwaltung schlägt aufgrund der bereits
überwiegend realisierten Bebauung des Bereiches vor, von einer kostenintensiven
Änderung des Bebauungsplanes Abstand zu nehmen und den Bereich im Zuge einer
Aufhebung des Bebauungsplanes den Zulässigkeitsvoraussetzungen des
Innenbereiches zuzuordnen. Hiernach müssen sich künftige Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und
zudem muss die Erschließung sichergestellt sein.
Soweit der Stadtrat das Verfahren zur Aufhebung des
Bebauungsplanes einleitet, wäre im nächsten Schritt das Auslegungsverfahren
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB durchzuführen.
Als Planurkunde wird ein Lageplan mit Darstellung
des Aufhebungsbereiches verwendet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 BauGB und § 10 Absatz 4
BauGB wird abgesehen.
Im Auslegungsverfahren ist hierauf hinzuweisen.