Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Aus den o.g. Gründen versagt der Bauausschuss der Stadt Mendig das Einvernehmen nach § 36 BauGB.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Der Antragssteller beabsichtigt den Neubau von 12 Garagen auf dem Grundstück Gemarkung: Niedermendig, Flur: 12, Flurstück: 200/9.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB).

Nach § 34 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich Wohnnutzungen aus.

 

Im vorliegenden Fall sind Art und Maß der baulichen Nutzung fraglich.

Da der Antragssteller auf dem o.g. Grundstück eine Garagenanlage errichten möchte, ist u.a. auch der § 12 BauNVO zu beachten.

Danach sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO). 

 

Zweck der Vorschrift ist es, die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen und Belästigungen in diesen Gebieten gebietsverträglich gering zu halten.

 

Der Bauherr hat im Verfahren anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass das Vorhaben gebietsverträglich ist und zudem, dass ein entsprechender Bedarf vorhanden ist.

Da auf dem Grundstück keine Hauptnutzung besteht, bemisst sich der Bedarf lediglich nach dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück (Parzelle 200/7). Ebenso hat der Antragsteller zweifelsfrei nachzuweisen, dass keine Alternativen zur eingereichten Planung bestehen. Diese Nachweise liegen derzeit nicht vor.

 

Daher ist in diesem Fall über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu beraten und zu entscheiden.