Sitzung: 07.12.2017 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/084/2017
Beschluss:
Aus den o.g. Gründen versagt der Bauausschuss der Stadt Mendig das
Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Antragssteller beabsichtigt den Neubau von 12 Garagen auf dem
Grundstück Gemarkung: Niedermendig, Flur: 12, Flurstück: 200/9.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (§ 34 BauGB).
Nach § 34 BauGB sind Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist.
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich Wohnnutzungen aus.
Im vorliegenden Fall sind Art und Maß der baulichen Nutzung fraglich.
Da der Antragssteller auf dem o.g. Grundstück eine Garagenanlage
errichten möchte, ist u.a. auch der § 12 BauNVO zu beachten.
Danach sind in
Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie
Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für
den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs. 2
BauNVO).
Zweck der Vorschrift ist es, die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen
notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen und Belästigungen in diesen
Gebieten gebietsverträglich gering zu halten.
Der Bauherr hat im Verfahren anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen,
dass das Vorhaben gebietsverträglich ist und zudem, dass ein entsprechender
Bedarf vorhanden ist.
Da auf dem Grundstück keine Hauptnutzung besteht, bemisst sich der Bedarf
lediglich nach dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück (Parzelle 200/7).
Ebenso hat der Antragsteller zweifelsfrei nachzuweisen, dass keine Alternativen
zur eingereichten Planung bestehen. Diese Nachweise liegen derzeit nicht vor.
Daher ist in diesem Fall über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36
BauGB zu beraten und zu entscheiden.