Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlüsse im Rahmen der Beratung:

 

 

1. Beschluss im Hinblick auf Punkt 1 der Beschlussvorlage:

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Grabnutzungsentgelte an die durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH neu ermittelten Beträge anzupassen und einen Kostendeckungsgrad (KDG) in Höhe von

 

1.    Überlassung einer Einzelreihengrabstätte um 60 % KDG

2.    Urnenreihengrabstätte um 60 % KDG

3.    Urnengrab mit einheitlicher Granitabdeckung auf 500€

4.    Einzelwahlgrab um 60 % KDG

5.    Doppelwahlgrab um 60 % KDG

 

zum 01.01.2018 vorzusehen.

 

Die Gebühren sollen zum 01.01.2020 auf 80% KDG (außer Ziffer 3) angepasst werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die nach den vom-Hundertsätzen festgelegten Gebühren  in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis zu 1:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

 

Ablehnung

 

Stimmenenthaltungen

 

 

 

2. Beschluss im Hinblick auf Punkt 2 a) der Beschlussvorlage:

Der Ortsgemeinderat beschließt, die derzeitigen Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber an die durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH neu ermittelten Beträge anzupassen und einen Kostendeckungsgrad (KDG) in Höhe von 80 % zum 01.01.2018 und auf 100 % zum 01.01.2020 vorzusehen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis zu 2:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

 

Ablehnung

 

Stimmenenthaltungen

 

 

 

3. Beschluss im Hinblick auf die Erhebung eines Zuschlages bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen

Der Ortsgemeinderat Volkesfeld beschließt den Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und Feiertagen wie folgt festzusetzen:                                                   60 v.H.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis zu 3:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

 

Ablehnung

 

Stimmenenthaltungen

 

 

 

 

4. Beschluss im Hinblick auf  Punkt 2c) der Beschlussvorlage:

Der Ortsgemeinderat Volkesfeld beschließt, die derzeitige Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle an die durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH neu ermittelten Beträge anzupassen und einen Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 % festzulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis zu 4:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

 

Ablehnung

 

Stimmenenthaltungen

 

 

 

5 Beschluss im Hinblick auf Punkt 2d der Beschlussvorlage:

Der Ortsgemeinderat beschließt, die folgenden Gebührensätze für die Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde in die Gebührensatzung aufzunehmen:

 

a)    Reihengrabstätten ab vollend. 5. Lebensjahr

Einzelwahlgrabstätten                                                                      182,00 €

b)    Doppelwahlgrabstätten                                                                     303,00 €

c)    Urnengrabstätten und

Reihengrabstätten bis zum vollend. 5 Lebensjahr                           121,00 €

 

Alle Gebühren für die Einebnung von Grabstätten verstehen sich zuzgl. des Rechnungsbetrages für die Entsorgung der Fundamente und Grabmale.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis zu 5:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

 

Ablehnung

 

Stimmenenthaltungen

 

 

 

6. Beschluss zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung

Der Ortsgemeinderat Volkesfeld beschließt den Erlass der Friedhofsgebührensatzung mit den neugefassten Gebühren. Auf die vorausgehend gefassten Beschlüsse wird verwiesen. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.03.2010 außer Kraft.

 

Abstimmungsergebnis zu 6:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

 

Ablehnung

 

Stimmenenthaltungen

 

 


Sachverhalt:

Die bislang geltende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Volkesfeld wurde zuletzt am 10.03.2010 beschlossen. Nachdem die Ortsgemeinde Volkesfeld mit Wirkung vom 28.09.2016 eine neue, rechtssichere Friedhofssatzung erlassen hat, ist es nun an der Zeit, eine entsprechende neue Friedhofsgebührensatzung zu erlassen und die Friedhofsgebührensatzung vom 10.03.2010 außer Kraft zu setzen.

 

Der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH wurde mit Schreiben der Verbandsgemeinde Mendig vom 21.09.2015 der Auftrag zum Aufbau einer Kosten- und Leistungsrechnung mit Betriebsanalyse und Gebührenbedarfsrechnung für alle Friedhöfe der Stadt Mendig und der vier Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Mendig erteilt.

 

Die Ergebnisse dieser Kalkulation sind der als Anlage beigefügten Kalkulationsschrift der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zu entnehmen.

 

Die Kalkulationsergebnisse basieren auf der Grundlage einer Datenerfassung durch die Verbandsgemeinde Mendig aus den Jahren 2013, 2014 und 2015, wobei entsprechende Durchschnittswerte hinsichtlich der ermittelten Kosten gebildet wurden. Darüber hinaus wurden Prognosen für das Jahr 2016 aufgestellt, die den voraussichtlichen Zuwachs der Kosten widerspiegeln.

 

1. Grabnutzungsentgelte

(siehe Abschnitte I, II und III der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung)

 

Der Vergleich mit den derzeitig zu erhebenden Grabnutzungsentgelten laut bisheriger Friedhofsgebührensatzung macht deutlich, dass ein Handlungsbedarf gegeben ist. Der Grundsatz des Kostendeckungsprinzips ist zu beachten, wobei statistische Erhebungen des Landesrechnungshofes belegen, dass die wenigsten Kommunen in Rheinland-Pfalz eine hundertprozentige Kostendeckung erreichen.

In der Gesamtbetrachtung liegt der Kostendeckungsgrad in rheinland-pfälzischen Kommunen bei durchschnittlich 77 %. Tatsächlich ist dieser aber noch niedriger, da in der Statistik nur zahlungswirksame Vorgänge und damit zum Beispiel nicht der Aufwand für Abschreibungen erfasst werden. Werden solche Aufwendungen berücksichtigt, decken bei einigen Kommunen die Erträge im Bestattungswesen weniger als 50 % der Aufwendungen. Dies trifft nach Betrachtung der Kalkulationsergebnisse auch für den Friedhof in Volkesfeld zu, denn sie verdeutlichen, dass bei der überwiegenden Zahl aller Grabarten der oben genannte Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird.

Die aktuellen Kostendeckungsgrade (KDG) je Grabart sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

(Die Beträge der Tabellen sind jeweils auf volle € aufgerundet)

 

Gebühr neu kalk. KDG 100%

Gebühr lt. derzeit gültiger Satzung

KDG aktuell in %

Anhebung der Gebühr auf 40% KDG

Anhebung der Gebühr auf 50% KDG

Anhebung der Gebühr auf 60% KDG

Anhebung der Gebühr auf 70% KDG

Reihengrab-stätte

563 €

45 €

8

226 €

282 €

338 €

395 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzelwahl-grabstätte

563 €

190 €

44

226 €

282€

338 €

395 €

Doppelwahl-grabstätte

663 €

300 €

46

266 €

332 €

398 €

465 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Urnengrab-reihengrab-stätte

493 €

45 €

10

198 €

247 €

296 €

346 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Urnengrab mit einheit-licher Granit-abdeckung

(2 Urnen in einer Röhre)

500 €

450 €

90

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

 

2 Sonstige Gebühren

 

a)    Ausheben und Schließen der Gräber

(siehe Abschnitt III zur Friedhofsgebührensatzung)

 

 

Gebühr neu kalk. KDG 100%

Gebühr lt. derzeit

gültiger

Satzung

KDG

aktuell

in %

Anhebung

der Gebühr

auf 40% KDG

Anhebung der Gebühr auf 50 % KDG

Anhebung der Gebühr auf 60% KDG

Anhebung der Gebühr auf 70 % KDG

Reihengrab-stätte

442 €

280 €

63

177 €

221 €

265 €

309 €

Urnenreihen-grabstätte

111 €

80 €

72

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahlgrabstätte je Bestattung

442 €

280 €

63

177 €

221 €

265 €

309 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Urnengrab-stätten mit einheitlicher

Granitab-deckung je Bestattung

111 €

80 €

72

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Die neue Gebühr wurde durch Multiplikation des jeweiligen Arbeitsaufwandes für das Ausheben und Schließen der Gräber (in h) mit dem entsprechenden Stundenverrechnungssatz (30,29€/h) ermittelt. Der Stundenverrechnungssatz findet seine Grundlage in der Kalkulationsschrift der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH (siehe Anlage 11-Mengengerüst). Bei einer durchschnittlichen Zahl von 5 vorgenommenen Bestattungen wurden mit den dargestellten Kostenanteilen in Höhe von 2.210,00 € die fallbezogenen Kosten (und damit Gebührenhöhen) wie oben dargestellt und berechnet.

 

 

Von Seiten der Verwaltung wird die Anhebung auf 60-70% des KDG vorgeschlagen.

 

b) Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen

 

Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (neue Fassung) sieht für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen die Erhebung eines Zuschlages vor. Da das Ausheben der Gräber bereits freitags erledigt wird, sollte von der Erhebung eines Zuschlages in Höhe von 100 v. H. abgesehen werden. Der Zeitaufwand für das Schließen der Gräber liegt bei allen Städten und Ortsgemeinden durchschnittlich bei 42,9 v. H. des Gesamtaufwandes. Berücksichtigt man die Zahlung von Erschwerniszuschlägen, dann sollte lediglich ein vom-Hundert-Satz in Höhe von 60 v.H. gerechtfertigt sein.

 

Unter der Annahme, dass künftig kostendeckende Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber erhoben werden, ergeben sich demnach die folgenden Samstagszuschläge je Grabart (gerundet):

 

a)    Einzelgrabstätten Reihen- und

Wahlgrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                              133,00 €

b)    Einzelgrabstätten Reihen- und

Wahlgrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr                                              266,00 €

c)    Urnengrabstätten                                                                                           67,00 €

 

(Die Gebühren für das Ausheben und Schließen der Grabstätte sind in jedem Bestattungsfall gesondert zu berechnen)

 

 

c) Nutzung der Leichenhalle

(siehe Abschnitt VI der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung)

 

Gegenwärtig werden die folgenden Gebühren erhoben:

 

Für die Aufbewahrung

 

a)    Einer Leiche bei einer Bestattung pro Tag                                                   45,00 €

b)    Einer Leiche vor Überführung auf einen auswärtigen Friedhof                  18,00 €

c)    Die Aufbewahrung einer Urne wird nicht gesondert aufgeführt                    0,00 €

 

 

Für die Reinigung der Leichenhalle durch die

 Gemeinde nach einer Aufbahrung                                                                                                      30,00 €

Bei einer durchschnittlich angesetzten Zahl von 5 Benutzungen der Leichenhalle wurde mit einem Kostenanteil in Höhe von 770 € die fallbezogenen Kosten (somit auch die Gebührenhöhe) wie folgt berechnet (Anlage 12 der Kalkulation zur Friedhofsgebührensatzung)

 

Gebühr für Benutzung der Leichenhalle (5 Benutzungen            )                              110 € /je Fall

 

Für die Reinigung der Leichenhalle durch die Ortsgemeinde Volkesfeld nach einer Aufbahrung:                                                                                                                                          30,00 € /je Fall

 

 

Bei einer durchschnittlich angesetzten Zahl von 5 Benutzungen der Leichenhalle mit insgesamt 7 Tagen wird mit einem Kostenanteil in Höhe von 770 € gerechnet. Hier kann in diesem Fall eine Gebühr von 110 € für die Benutzung von bis zu 5 Tagen erhoben werden.

 

Gemäß Kalkulationsschrift der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH sind für die Leichenhalle in den Jahren 2013 bis 2015 durchschnittlich Kosten in Höhe von 980,00 € angefallen. Der größte Kostenanteil entsteht durch die Gebäudekosten selbst. Die Kostenverteilung wurde hier anhand der Flächenanteile des Gebäudes geschätzt.

 

 

d) Abräumen von Grabstätten

 

Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen.

Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Volkesfeld abgeräumt werden, sollten zur Deckung der Kosten entsprechende Gebührensätze in die Gebührensatzung aufgenommen werden. Diese sind ebenfalls durch Multiplikation des jeweiligen Arbeitsaufwandes für das Räumen der Gräber (in h) mit dem entsprechenden Stundenverrechnungssatz (30,27 €/h) zu ermitteln. Zusätzlich ist die Gebühr mit dem Zusatz zu versehen, „zuzüglich vorgelegter Kosten zur Entsorgung laut Rechnung“. Dies betrifft die Situation, dass beim Abräumen von Gräbern zusätzlich die Fundamente, Einfassungen und Steine als Bauschutt entsorgt werden müssen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

 

Es ergeben sich somit folgende gerundete Kostensätze:

 

Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr

Sowie Einzelwahlgrabstätten (6 h * 30,29€)                                                                                      = 182,00 €

 

Doppelwahlgrabstätten (10 h* 30,29 €)                                                                                              = 303,00 €

 

Urnengrabstätten zur Erdbestattung

Sowie Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr(4h*30,29€)                           = 121,00 €

 

 

Die jeweiligen Kostensätze wurden auf volle Euro-Beträge gerundet. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des Betrages zur Entsorgung laut Rechnung.

 

 

Der entsprechende Entwurf zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld ist als Anlage beigefügt.

 

 

Anlagen:

Entwurf der neuen Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld vom 28.09.2016

Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Volkesfeld

 

 

 

 

Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren

 

der Gemeinde Volkesfeld vom XXXXXXXX

Der Gemeinderat hat, auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

INHALTSÜBERSICHT:                                                                                                                                                                                     

§ 1 Allgemeines                                                                                                                                                                                               1

§ 2 Gebührenschuldner                                                                                                                                                                                1

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit                                                                                                                                      2

§ 4 Inkrafttreten                                                                                                                                                                                              2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom XX.XX.XXXX

          I.          Reihengrabstätten                                                                                                                                                                          3

        II.          Gemischte Grabstätten                                                                                                                                                                3

      III.          Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten                                                                                                  3

      IV.          Ausheben und Schließen der Gräber                                                                                                                                     4

        V.          Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen sowie Abraum von Grabstätten                                       4

      VI.          Benutzung der Leichenhalle                                                                                                                                                       4

    VII.          Kosten für Verwaltungsakte bei Sondertatbeständen                                                                                                    5

 

 

 

 

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.         Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.         bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.03.2010 außer Kraft.

 

 

 

Volkesfeld, den

 

 

Rudolf Wingender

Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom XX.XX.XXXX

I.     Reihengrabstätten

1.    Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)    bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                                  _____________

b)    vom vollendeten 5. Lebensjahr ab                                                                                  _____________

2.    Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1                      _____________

3.   Überlassung einer Urnengrabstätte mit einheitlicher Granitausführung zzgl.             _____________

      Jeder Buchstabe der Aufschrift (neue Angebote für Beschriftung)                                                                                      

II.    Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2                      _____________

III.   Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte                                                                                                     _____________

bb) eine Doppelgrabstätte                                                                                                 _____________

b)    Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden für:

1)        5 Jahre Einzelwahlgrabstätte                                                                                          _____________

                 1.1)   10 Jahre Einzelwahlgrabstätte                                                                                         _____________

                 1.2)   15 Jahre Einzelwahlgrabstätte                                                                                         _____________

                 1.3)   20 Jahre Einzelwahlgrabstätte                                                                                         _____________

                 1.3)   25 Jahre Einzelwahlgrabstätte                                                                                         _____________

 

                 2)        5 Jahre Doppelwahlgrabstätte                                                                                       _____________

                 2.1)   10 Jahre Doppelwahlgrabstätte                                                                                      _____________

                 2.2)   15 Jahre Doppelwahlgrabstätte                                                                                      _____________

                 2.3)   20 Jahre Doppelwahlgrabstätte                                                                                      _____________

                 2.4)   25 Jahre Doppelwahlgrabstätte                                                                                      _____________

als Gebühren erhoben.

 

 

 

 

IV.   Ausheben und Schließen der Gräber

1.      Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a)     bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                               _____________

b)     vom vollendeten 5. Lebensjahr ab                                                                               _____________

c)      Urnenbeisetzung je Beisetzung                                                                                    _____________

2.      Wahlgräber ‑ Einfachgräber ‑ (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a)     Einzelgrabstelle                                                                                                                    _____________

b)     Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung                                       _____________

für jede weitere Bestattung                                                                                           _____________

c)      Urnenbeisetzung je Beisetzung                                                                                    _____________

3.      Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2
der Friedhofssatzung) je Beisetzung                                                                                    _____________

5.      Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 60 v.H.

V.    Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen sowie Abraum von Grabstätten

a.    Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

 

b.    Nach § 19 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld, sollen Grabmale und Einfassungen durch gewerbliche Unternehmen, nach Beauftragung durch den Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Sollten Grabmale jedoch durch das Friedhofspersonal entfernt werden, erhebt die Ortsgemeinde Volkesfeld folgende Gebühren:

 

1.    Reihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

und Einzelwahlgrabstätten                                                                             _____________

2.    Doppelwahlgrabstätten                                                                                   _____________

3.    Urnengrabstätten sowie Reihengrabstätten

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                 _____________

 

Zuzüglich der Kosten zur Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale laut Rechnung.

 

VI.   Benutzung der Leichenhalle

1.      Für die Aufbewahrung

a)     einer Leiche bis zu 5 Tagen                                                                                              _____________

für jeden weiteren Tag                                                                                                     _____________

b)     einer Urne bis zu 5 Tagen                                                                                                 _____________

für jeden weiteren Tag                                                                                                     _____________

2.      Für die

a)     Reinigung der Leichenhalle.                                                                                            _____________

 

 

 

VII. Kosten für Verwaltungsakte bei Sondertatbeständen

 

1)    Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderungen an Grabmalen      24,00 €uro/Fall

2)    Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof                 19,00 €uro/Fall

3)    Genehmigung der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte                       27,00 €uro/Fall

4)    Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten                  23,00 €uro/Fall

5)    Überprüfung der Wiederherstellung der Standsicherheit

 von Grabmalen                                                                                                            17,00€uro/Fall

6)    Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten                       19,00 €uro/Fall

7)    Genehmigung zum Umbetten oder Tieferlegen                                             15,00 €uro/Fall