Beschlüsse im Rahmen der Beratung:
1. Beschluss im Hinblick auf Punkt 1 der
Beschlussvorlage:
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Grabnutzungsentgelte an die durch
die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH neu ermittelten Beträge anzupassen
und einen Kostendeckungsgrad (KDG) in Höhe von
1.
Überlassung
einer Einzelreihengrabstätte um 60 % KDG
2.
Urnenreihengrabstätte
um 60 % KDG
3.
Urnengrab
mit einheitlicher Granitabdeckung auf 500€
4.
Einzelwahlgrab
um 60 % KDG
5.
Doppelwahlgrab
um 60 % KDG
zum 01.01.2018 vorzusehen.
Die Gebühren sollen
zum 01.01.2020 auf 80% KDG (außer Ziffer 3) angepasst werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die nach den vom-Hundertsätzen
festgelegten Gebühren in die Neufassung
der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis zu 1:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
|
Ablehnung |
|
Stimmenenthaltungen |
|
2. Beschluss im Hinblick auf Punkt 2 a) der
Beschlussvorlage:
Der Ortsgemeinderat beschließt, die derzeitigen Gebühren für das
Ausheben und Schließen der Gräber an die durch die Kommunalberatung
Rheinland-Pfalz GmbH neu ermittelten Beträge anzupassen und einen
Kostendeckungsgrad (KDG) in Höhe von 80 % zum 01.01.2018 und auf 100 % zum
01.01.2020 vorzusehen.
Die Verwaltung wird
beauftragt die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis zu 2:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
|
Ablehnung |
|
Stimmenenthaltungen |
|
3. Beschluss im Hinblick auf die Erhebung
eines Zuschlages bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen
Der Ortsgemeinderat
Volkesfeld beschließt den Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und Feiertagen
wie folgt festzusetzen: 60
v.H.
Die Verwaltung wird
beauftragt die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis zu 3:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
|
Ablehnung |
|
Stimmenenthaltungen |
|
4. Beschluss im Hinblick auf Punkt 2c) der Beschlussvorlage:
Der Ortsgemeinderat
Volkesfeld beschließt, die derzeitige Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle
an die durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH neu ermittelten Beträge
anzupassen und einen Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 % festzulegen.
Die Verwaltung wird
beauftragt die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis zu 4:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
|
Ablehnung |
|
Stimmenenthaltungen |
|
5 Beschluss im Hinblick auf Punkt 2d der
Beschlussvorlage:
Der Ortsgemeinderat
beschließt, die folgenden Gebührensätze für die Einebnung von Grabstätten durch
die Ortsgemeinde in die Gebührensatzung aufzunehmen:
a)
Reihengrabstätten
ab vollend. 5. Lebensjahr
Einzelwahlgrabstätten 182,00
€
b)
Doppelwahlgrabstätten 303,00
€
c)
Urnengrabstätten
und
Reihengrabstätten
bis zum vollend. 5 Lebensjahr 121,00
€
Alle Gebühren für
die Einebnung von Grabstätten verstehen sich zuzgl. des Rechnungsbetrages für
die Entsorgung der Fundamente und Grabmale.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis zu 5:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
|
Ablehnung |
|
Stimmenenthaltungen |
|
6. Beschluss zur Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung
Der Ortsgemeinderat Volkesfeld beschließt den Erlass der
Friedhofsgebührensatzung mit den neugefassten Gebühren. Auf die vorausgehend
gefassten Beschlüsse wird verwiesen. Gleichzeitig tritt die
Friedhofsgebührensatzung vom 10.03.2010 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis zu 6:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
|
Ablehnung |
|
Stimmenenthaltungen |
|
Sachverhalt:
Die bislang geltende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der
Ortsgemeinde Volkesfeld wurde zuletzt am 10.03.2010 beschlossen. Nachdem die
Ortsgemeinde Volkesfeld mit Wirkung vom 28.09.2016 eine neue, rechtssichere
Friedhofssatzung erlassen hat, ist es nun an der Zeit, eine entsprechende neue
Friedhofsgebührensatzung zu erlassen und die Friedhofsgebührensatzung vom 10.03.2010
außer Kraft zu setzen.
Der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH wurde mit Schreiben der
Verbandsgemeinde Mendig vom 21.09.2015 der Auftrag zum Aufbau einer Kosten- und
Leistungsrechnung mit Betriebsanalyse und Gebührenbedarfsrechnung für alle
Friedhöfe der Stadt Mendig und der vier Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde
Mendig erteilt.
Die Ergebnisse dieser Kalkulation sind der als Anlage beigefügten
Kalkulationsschrift der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zu entnehmen.
Die Kalkulationsergebnisse basieren auf der Grundlage einer
Datenerfassung durch die Verbandsgemeinde Mendig aus den Jahren 2013, 2014 und
2015, wobei entsprechende Durchschnittswerte hinsichtlich der ermittelten
Kosten gebildet wurden. Darüber hinaus wurden Prognosen für das Jahr 2016
aufgestellt, die den voraussichtlichen Zuwachs der Kosten widerspiegeln.
1. Grabnutzungsentgelte
(siehe Abschnitte I, II und III der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung)
Der Vergleich mit den derzeitig zu erhebenden Grabnutzungsentgelten laut
bisheriger Friedhofsgebührensatzung macht deutlich, dass ein Handlungsbedarf
gegeben ist. Der Grundsatz des Kostendeckungsprinzips ist zu beachten, wobei
statistische Erhebungen des Landesrechnungshofes belegen, dass die wenigsten
Kommunen in Rheinland-Pfalz eine hundertprozentige Kostendeckung erreichen.
In der Gesamtbetrachtung liegt der Kostendeckungsgrad in
rheinland-pfälzischen Kommunen bei durchschnittlich 77 %. Tatsächlich
ist dieser aber noch niedriger, da in der Statistik nur zahlungswirksame
Vorgänge und damit zum Beispiel nicht der Aufwand für Abschreibungen erfasst
werden. Werden solche Aufwendungen berücksichtigt, decken bei einigen Kommunen
die Erträge im Bestattungswesen weniger als 50 % der Aufwendungen. Dies trifft
nach Betrachtung der Kalkulationsergebnisse auch für den Friedhof in Volkesfeld
zu, denn sie verdeutlichen, dass bei der überwiegenden Zahl aller Grabarten der
oben genannte Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird.
Die aktuellen Kostendeckungsgrade (KDG) je Grabart sind der folgenden
Tabelle zu entnehmen:
(Die Beträge der Tabellen sind jeweils auf volle € aufgerundet)
|
Gebühr neu kalk. KDG 100% |
Gebühr lt. derzeit gültiger Satzung |
KDG aktuell in % |
Anhebung der Gebühr auf 40% KDG |
Anhebung der Gebühr auf 50% KDG |
Anhebung der Gebühr auf 60% KDG |
Anhebung der Gebühr auf 70% KDG |
Reihengrab-stätte |
563
€ |
45
€ |
8 |
226
€ |
282
€ |
338
€ |
395
€ |
|
|
|
|
|
|
|
|
Einzelwahl-grabstätte |
563
€ |
190
€ |
44 |
226
€ |
282€ |
338
€ |
395
€ |
Doppelwahl-grabstätte |
663
€ |
300
€ |
46 |
266
€ |
332
€ |
398
€ |
465
€ |
|
|
|
|
|
|
|
|
Urnengrab-reihengrab-stätte |
493
€ |
45
€ |
10 |
198
€ |
247
€ |
296
€ |
346
€ |
|
|
|
|
|
|
|
|
Urnengrab mit einheit-licher Granit-abdeckung (2 Urnen in einer Röhre) |
500
€ |
450
€ |
90 |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
2 Sonstige Gebühren
a)
Ausheben
und Schließen der Gräber
(siehe
Abschnitt III zur Friedhofsgebührensatzung)
|
Gebühr neu kalk. KDG 100% |
Gebühr lt. derzeit gültiger Satzung |
KDG aktuell in % |
Anhebung der Gebühr auf 40% KDG |
Anhebung der Gebühr auf 50 % KDG |
Anhebung der Gebühr auf 60% KDG |
Anhebung der Gebühr auf 70 % KDG |
Reihengrab-stätte |
442
€ |
280
€ |
63 |
177
€ |
221
€ |
265
€ |
309
€ |
Urnenreihen-grabstätte |
111
€ |
80
€ |
72 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Wahlgrabstätte je Bestattung |
442
€ |
280
€ |
63 |
177
€ |
221
€ |
265
€ |
309
€ |
|
|
|
|
|
|
|
|
Urnengrab-stätten mit einheitlicher Granitab-deckung je Bestattung |
111
€ |
80
€ |
72 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Hinweis:
Die neue Gebühr wurde durch Multiplikation des jeweiligen Arbeitsaufwandes für
das Ausheben und Schließen der Gräber (in h) mit dem entsprechenden
Stundenverrechnungssatz (30,29€/h) ermittelt. Der Stundenverrechnungssatz
findet seine Grundlage in der Kalkulationsschrift der Kommunalberatung
Rheinland-Pfalz GmbH (siehe Anlage 11-Mengengerüst). Bei einer durchschnittlichen
Zahl von 5 vorgenommenen Bestattungen wurden mit den dargestellten
Kostenanteilen in Höhe von 2.210,00 € die fallbezogenen Kosten (und damit
Gebührenhöhen) wie oben dargestellt und berechnet.
Von Seiten der Verwaltung wird
die Anhebung auf 60-70% des KDG vorgeschlagen.
b) Zuschlag für Bestattungen
und Beisetzungen an Samstagen
Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (neue
Fassung) sieht für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen
die Erhebung eines Zuschlages vor. Da das Ausheben der Gräber bereits freitags
erledigt wird, sollte von der Erhebung eines Zuschlages in Höhe von 100 v. H.
abgesehen werden. Der Zeitaufwand für das Schließen der Gräber liegt bei allen
Städten und Ortsgemeinden durchschnittlich bei 42,9 v. H. des Gesamtaufwandes.
Berücksichtigt man die Zahlung von Erschwerniszuschlägen, dann sollte lediglich
ein vom-Hundert-Satz in Höhe von 60 v.H. gerechtfertigt sein.
Unter der Annahme, dass künftig kostendeckende Gebühren für das Ausheben
und Schließen der Gräber erhoben werden, ergeben sich demnach die folgenden
Samstagszuschläge je Grabart (gerundet):
a) Einzelgrabstätten Reihen- und
Wahlgrab bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 133,00 €
b) Einzelgrabstätten Reihen- und
Wahlgrab ab dem vollendeten 5.
Lebensjahr 266,00 €
c) Urnengrabstätten 67,00 €
(Die Gebühren für das Ausheben
und Schließen der Grabstätte sind in jedem Bestattungsfall gesondert zu
berechnen)
c) Nutzung der Leichenhalle
(siehe Abschnitt VI der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung)
Gegenwärtig werden
die folgenden Gebühren erhoben:
Für die
Aufbewahrung
a)
Einer
Leiche bei einer Bestattung pro Tag 45,00
€
b)
Einer
Leiche vor Überführung auf einen auswärtigen Friedhof 18,00 €
c)
Die
Aufbewahrung einer Urne wird nicht gesondert aufgeführt 0,00 €
Für die Reinigung
der Leichenhalle durch die
Gemeinde nach einer Aufbahrung 30,00
€
Bei einer durchschnittlich angesetzten Zahl von 5 Benutzungen der
Leichenhalle wurde mit einem Kostenanteil in Höhe von 770 € die fallbezogenen
Kosten (somit auch die Gebührenhöhe) wie folgt berechnet (Anlage 12 der
Kalkulation zur Friedhofsgebührensatzung)
Gebühr für Benutzung
der Leichenhalle (5 Benutzungen )
110 € /je Fall
Für die Reinigung der Leichenhalle durch die Ortsgemeinde Volkesfeld
nach einer Aufbahrung: 30,00 € /je Fall
Bei einer durchschnittlich angesetzten Zahl von 5 Benutzungen der
Leichenhalle mit insgesamt 7 Tagen wird mit einem Kostenanteil in Höhe von 770
€ gerechnet. Hier kann in diesem Fall eine Gebühr von 110 € für die Benutzung
von bis zu 5 Tagen erhoben werden.
Gemäß Kalkulationsschrift der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH sind
für die Leichenhalle in den Jahren 2013 bis 2015 durchschnittlich Kosten in
Höhe von 980,00 € angefallen. Der größte Kostenanteil entsteht durch die
Gebäudekosten selbst. Die Kostenverteilung wurde hier anhand der Flächenanteile
des Gebäudes geschätzt.
d) Abräumen von Grabstätten
Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung
grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten
erfolgen.
Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der
Ortsgemeinde Volkesfeld abgeräumt werden, sollten zur Deckung der Kosten
entsprechende Gebührensätze in die Gebührensatzung aufgenommen werden. Diese
sind ebenfalls durch Multiplikation des jeweiligen Arbeitsaufwandes für das
Räumen der Gräber (in h) mit dem entsprechenden Stundenverrechnungssatz (30,27
€/h) zu ermitteln. Zusätzlich ist die Gebühr mit dem Zusatz zu versehen, „zuzüglich vorgelegter Kosten zur Entsorgung
laut Rechnung“. Dies betrifft die Situation, dass beim Abräumen von Gräbern
zusätzlich die Fundamente, Einfassungen und Steine als Bauschutt entsorgt
werden müssen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Es ergeben sich somit folgende gerundete Kostensätze:
Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr
Sowie Einzelwahlgrabstätten (6 h * 30,29€) =
182,00 €
Doppelwahlgrabstätten (10 h* 30,29 €) =
303,00 €
Urnengrabstätten zur Erdbestattung
Sowie Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr(4h*30,29€) = 121,00 €
Die jeweiligen Kostensätze wurden auf volle Euro-Beträge gerundet. Die
Gebühren verstehen sich zuzüglich des Betrages zur Entsorgung laut Rechnung.
Der entsprechende Entwurf zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Volkesfeld ist als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Entwurf der neuen
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Anlage zur
Friedhofsgebührensatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Volkesfeld vom 28.09.2016
Kalkulation über
die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Volkesfeld
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Gemeinde Volkesfeld vom XXXXXXXX
Der Gemeinderat hat, auf Grund des § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und
8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit
bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1
Allgemeines 1
§ 2
Gebührenschuldner 1
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2
§ 4
Inkrafttreten 2
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung vom XX.XX.XXXX
I.
Reihengrabstätten 3
II.
Gemischte Grabstätten 3
III.
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3
IV.
Ausheben und Schließen der Gräber 4
V.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
sowie Abraum von Grabstätten 4
VI.
Benutzung der Leichenhalle 4
VII.
Kosten für Verwaltungsakte bei Sondertatbeständen 5
Für die Benutzung der Einrichtung des
Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die
Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1.
Bei
Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz
verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2.
bei
Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der
Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen
Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von
14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.03.2010 außer Kraft.
Volkesfeld, den
Rudolf Wingender
Ortsbürgermeister
Anlage zur
Friedhofsgebührensatzung vom XX.XX.XXXX
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung
einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für
Verstorbene
a) bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr _____________
b) vom
vollendeten 5. Lebensjahr ab _____________
2. Überlassung
einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 _____________
3.
Überlassung einer Urnengrabstätte mit einheitlicher Granitausführung
zzgl. _____________
Jeder
Buchstabe der Aufschrift (neue Angebote für Beschriftung)
II. Gemischte
Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 _____________
III. Verleihung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung
des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte _____________
bb) eine Doppelgrabstätte _____________
b) Für
die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden für:
1) 5
Jahre Einzelwahlgrabstätte _____________
1.1) 10 Jahre Einzelwahlgrabstätte _____________
1.2) 15 Jahre Einzelwahlgrabstätte _____________
1.3) 20 Jahre Einzelwahlgrabstätte _____________
1.3) 25 Jahre Einzelwahlgrabstätte _____________
2) 5 Jahre Doppelwahlgrabstätte _____________
2.1) 10 Jahre Doppelwahlgrabstätte _____________
2.2) 15 Jahre Doppelwahlgrabstätte _____________
2.3) 20 Jahre Doppelwahlgrabstätte _____________
2.4) 25 Jahre Doppelwahlgrabstätte _____________
als Gebühren erhoben.
IV. Ausheben
und Schließen der Gräber
1. Reihengräber
für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
a) bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr _____________
b) vom
vollendeten 5. Lebensjahr ab _____________
c) Urnenbeisetzung
je Beisetzung _____________
2. Wahlgräber
‑ Einfachgräber ‑ (§ 14 Abs. 3 der
Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstelle _____________
b) Doppel-
und weitere Grabstellen für erste Bestattung _____________
für jede weitere Bestattung _____________
c) Urnenbeisetzung
je Beisetzung _____________
3. Urnenreihen-
und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2
der Friedhofssatzung) je Beisetzung _____________
5. Bei
Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 60 v.H.
V. Ausgraben
und Umbetten von Leichen und Aschen sowie Abraum von Grabstätten
a.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird
durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind
von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
b.
Nach § 19 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde
Volkesfeld, sollen Grabmale und Einfassungen durch gewerbliche Unternehmen,
nach Beauftragung durch den Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Sollten
Grabmale jedoch durch das Friedhofspersonal entfernt werden, erhebt die
Ortsgemeinde Volkesfeld folgende Gebühren:
1.
Reihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
und Einzelwahlgrabstätten _____________
2.
Doppelwahlgrabstätten _____________
3.
Urnengrabstätten sowie Reihengrabstätten
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr _____________
Zuzüglich der Kosten zur Entsorgung der
Fundamente, Einfassungen und Grabmale laut Rechnung.
VI. Benutzung der Leichenhalle
1. Für
die Aufbewahrung
a) einer
Leiche bis zu 5 Tagen _____________
für jeden weiteren Tag _____________
b) einer
Urne bis zu 5 Tagen _____________
für jeden weiteren Tag _____________
2. Für
die
a) Reinigung
der Leichenhalle. _____________
VII. Kosten für Verwaltungsakte bei
Sondertatbeständen
1) Genehmigung zur Aufstellung oder
Veränderungen an Grabmalen 24,00
€uro/Fall
2) Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit auf
dem Friedhof 19,00
€uro/Fall
3) Genehmigung der vorzeitigen Einebnung einer
Grabstätte 27,00
€uro/Fall
4) Wiederverleihung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten 23,00
€uro/Fall
5) Überprüfung der Wiederherstellung der
Standsicherheit
von Grabmalen 17,00€uro/Fall
6) Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter
Grabstätten 19,00
€uro/Fall
7) Genehmigung zum Umbetten oder Tieferlegen 15,00
€uro/Fall