Sitzung: 07.12.2017 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Vorlage: 069/076/2017
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen wird in beiden zu entscheidenden o.g. Punkten versagt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt ein Bauantrag zum Ausbau und Erweiterung eines
Dachraums zur Wohnung vor. Es handelt sich hierbei um ein bereits bestehendes
Gebäude (Gemarkung: Obermendig, Flur: 19, Flurstück: 11), welches sich im
Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Zwischen Ernteweg und Wasserschöpp“
1. Änderung befindet.
Der Antragssteller möchte durch den Bau von zwei Dachgauben weiteren
Wohnraum schaffen.
Die Zahl der Vollgeschosse wurde in diesem Bereich des Bebauungsplanes
auf zwei beschränkt. Gleichzeitig wurde jedoch festgesetzt, dass die
Dachaufbauten nur bei ausgebautem Dachraum als Vollgeschoss zulässig sind. Der
Bebauungsplan ist auf Grundlage der Landesbauordnung (LBauO) von 1974 erlassen.
Gemäß § 67 LBauO sind Aufenthaltsräume im Dachgeschoss nur zulässig, wenn es
sich um ein Vollgeschoss handelt.
Würde das Dachgeschoss im vorliegenden Fall zu einem Vollgeschoss
ausgebaut, entsteht ein drittes Vollgeschoss. Dies wäre nach den Festsetzungen
des Bebauungsplanes jedoch unzulässig.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
befreit werden,
- wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würden
- und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse werden die Grundzüge
der Planung berührt. Eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB scheidet daher
aus.
Aus den oben genannten Gründen hat die Stadt Mendig bereits in der
Bauausschusssitzung vom 17.01.2017 bei der Bauvoranfrage das erforderliche
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB versagt.
Da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 71 LBauO nicht vorlagen, bestand
aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls keine Möglichkeit, dem Bauherren
gemäß § 72 LBauO einen positiven Vorbescheid zu erteilen.
Da jedoch nun ein Bauantrag von dem Bauherrn eingereicht wurde, ist vom
Bauausschuss über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB in folgenden
Punkten zu beraten und entscheiden:
·
Bauplanungsrechtliche
Befreiung zur Herstellung eines 3. Vollgeschosses.
Erläuterung: Laut Bebauungsplan sind Dachaufbauten nur bei einem Vollgeschoss
im Dachgeschoss zulässig.
Hierzu sind objektiv keine bauplanungsrechtlichen
Befreiungsgründe ersichtlich.
·
Abweichung
von den stadtgestalterischen Bebauungsplanfestsetzungen zur Herstellung von
Dachaufbauten, wobei dann durch den Dachgeschossausbau kein Vollgeschoss
entstehen dürfte.