Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Das Prüfungsergebnis des LRH wird zur Kenntnis genommen. Der Werksausschuss empfiehlt der Verbandsversammlung an der bisherigen Praxis zunächst festzuhalten. Sollte sich im Jahr 2018 abzeichnen, dass der Städtebauliche Vertrag verlängert und das Konversionsgebiet Flugplatz Mendig auch in den kommenden Jahren weiter bestehen wird, erfolgt eine Anpassung der Satzung zum 01.01.2019.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Der Landesrechnungshof (LRH) hat auf Grund des § 7 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 110 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und § 111 Landeshaushaltsordnung (LHO) die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig geprüft. Die Prüfung erstreckte sich auf den Zeitraum von 2013 bis in das erste Quartal 2017. Soweit erforderlich wurden auch Vorgänge aus früheren Jahren in die Prüfung einbezogen. Das Schwergewicht der Prüfung lag auf den Geschäftsvorgängen der jüngeren Zeit. Die örtliche Erhebung des LRH wurden in den Monaten März und April 2017 durchgeführt.

 

Die Verbandsversammlung wird über das Prüfungsergebnis unterrichtet (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG i.V.m. § 33 Abs. 1 GemO). Die Prüfungsmitteilung wird öffentlich ausgelegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 110 Abs. 6 GemO).

 

Da das Prüfungsergebnis in einem Punkt auch die Wirtschaftsführung der Werke des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig betrifft, wird gleichfalls der Werksausschuss über das Ergebnis, die Werke betreffend, unterrichtet.

 

Von Seiten des LRH wurde empfohlen, dass künftig auch wiederkehrende Beiträge erhoben werden, statt alles nur über die verbrauchsabhängigen Gebühren zu finanzieren.

 

Da für das Konversionsgebiet Flugplatz Mendig als eigenständige Gebietskörperschaft eigene Werke gegründet werden mussten, wurde damit auch eine gesonderte Satzungsregelung erforderlich. Nach Rechtsberatung wurden diese so gefasst, dass ohne Satzungsänderung jederzeit eine Einführung von wiederkehrenden Beiträgen möglich wäre.  In den vergangenen Jahren erfolgte die Abrechnung im Sinne der Anlieger des Konversionsgeländes, jedoch ausschließlich nach Gebühren (Wasser- und Schmutzwassergebühren). Die Satzung wurde dabei an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes angelehnt.

 

Es wird vorgeschlagen, an der bestehenden Abrechnungsmethode, auch entgegen der Stellungnahmen des LRH, weiter festzuhalten und zunächst die Verhandlungen um eine Verlängerung des städtebaulichen Vertrages abzuwarten. Sollte sich im Laufe des Jahres 2018 abzeichnen, dass der Städtebauliche Vertrag verlängert und das Konversionsgebiet auch in den kommenden Jahren weiter bestehen bleibt, erfolgt eine Änderung der Satzung.