Beschluss:
Nach der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat über die Annahme bzw.
Vermittlung von Spenden zu entscheiden.
Es sind folgende Spenden durch den Bürgermeister bzw. die Beigeordneten
eingeworben worden:
Spende (lfd. Nr.) |
Art der Zuwendung |
Betrag € |
Zahlung am
|
Verwendungszweck |
vermittelt / weitergeleitet an
|
1 |
Geldspende |
650,00 |
01.09.2017 |
Ortseingangsschild |
--- |
2 |
Geldspende |
250,00 |
12.10.2017 |
Spielplatz „Dornheck“ |
--- |
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|
900,00 |
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|
Der Gemeinderat
erteilt seine Zustimmung, die vorgenannten Spenden anzunehmen bzw. zu
vermitteln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
In § 94 der Gemeindeordnung werden die Grundsätze über die Erzielung von
Erträgen und Einzahlungen festgelegt.
Hierzu
zählen auch Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen, die die Gemeinde einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln
darf.
Für die „Einwerbung“ und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung
sind ausschließlich die Bürgermeister sowie die Beigeordneten (VG +
Ortsgemeinden) zuständig.
Der Gemeinderat entscheidet über die Annahme der Spende oder Vermittlung
der Spende. Zusätzlich ist die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde über die
Vorgänge zu informieren. Durch diese Kontrollfunktion wird vermieden, dass der
Eindruck bzw. der Verdacht einer Beeinflussung des Verwaltungshandelns
entsteht.
Die Annahme der Spenden in öffentlicher
Sitzung beraten wird (Transparenzgebot). Die Spender werden hier namentlich
nicht erwähnt; eine Mitteilung der Spender erfolgt im nichtöffentlichen Teil
der Sitzung.
Das
Spendenverfahren ist grundsätzlich erst anzuwenden, wenn die Zuwendung im
Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; bei mehreren Zuwendungen
eines Gebers im Haushaltsjahr werden diese addiert.