Beschluss:
1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2016 wurde
vorberaten.
2. Der Jahresgewinn 2016 in Höhe von
79.007,01 EUR, soll in die allgemeine Rücklage
eingestellt werden.
3. Den außer- und überplanmäßigen Ausgaben lt.
Jahresabschluss 2016 wird
nachträglich zugestimmt.
4. Der Werksausschuss empfiehlt dem
Verbandsgemeinderat, den Jahresabschluss in
der vorliegenden Form festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
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Ablehnung |
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Stimmenenthaltungen |
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Sachverhalt:
Der
Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen „Wasserwerk“ und „Abwasserwerk“ ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO) sowie der Betriebssatzung des Eigenbetriebes zu
führen.
Nach § 89, Abs. 1 GemO sind der
Jahresabschluss und der Lagebericht der Eigenbetriebe, jährlich durch
sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des § 319, Abs. 1, Satz 1
Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen.
Die Prüfung für das Jahr 2016 für den Betriebszweig „Wasserwerk“ erfolgte durch die damit beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH, Koblenz.
Hinsichtlich der gem. Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 vorgeschriebenen Schlussbesprechung wird auf Top 1 verwiesen.
Den Mitgliedern des Werksausschusses und des Verbandsgemeinderates liegt eine Kurzfassung des Prüfungsberichtes vor. Ein Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH wird in der Sitzung den Jahresabschluss näher erläutern.
Nach den vorliegenden Unterlagen schließt die Jahresbilanz zum 31.12.2016 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 7.923.179,13 EUR ab und weist in Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung einen Jahresgewinn in Höhe von 79.007,01 EUR aus.
Es wird empfohlen, den Gewinn in Höhe von 79.007,01 EUR, in die allgemeine Rücklage einzustellen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2016 erteilt.
Der Jahresabschluss sowie die Verwendung des Jahresgewinnes ist gem. Betriebssatzung durch den Verbandsgemeinderat zu beschließen und vom Werksausschuss vor zu beraten.