Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Verbandsversammlung stimmt der Eilentscheidung des Verbandsvorstehers gem. § 48 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 KomZG zu.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Ausübung des Wahlrechts nach § 27 Abs. 22 UStG

 

Mit der Einführung eines neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 – Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Es wird auf die Anlage verwiesen (Aufsatz Dr. Rätz aus Gemeinde und Stadt, Heft 02/2016).

 

Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von den Neuregelungen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften, ferner insbesondere Zweckverbände, Jagdgenossenschaften, AöR oder Stiftungen) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen.

 

Eine entsprechende Erklärung, dass von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, war bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute Ausschlussfrist). Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung ab dem jeweiligen Folgejahr widerrufen werden, ggf. sogar rückwirkend.

 

Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Umsätze der juristischen Person (d.h. des Forstzweckverbandes Ettringen-Rieden) ausgeübt werden (kein „Rosinenpicken“). Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Übrigen bleiben unberührt (z.B. Pauschal-/Regelbesteuerung der Forstbetriebe, gesetzliche Steuerbefreiungen, Kleinunternehmerregelung).

 

Für die Ausübung des Wahlrechts sprechen insbesondere:

 

-       Vielzahl von Rechtsunsicherheiten

Die neue Regelung enthält eine Vielzahl neuer unbestimmter Rechtsbegriffe, deren konkrete Auslegung bisher nicht einmal ansatzweise vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist.

               

-       die o.g. Möglichkeit des Widerrufs.

 

Der GStB hat seinen Mitgliedern vor diesem Hintergrund empfohlen, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Innerhalb einer Verbandsgemeinde empfiehlt es sich alleine aus verwaltungspraktischen Gründen ohnehin, das Wahlrecht einheitlich auszuüben.

 

Die Abgabe der Erklärung gegenüber dem Finanzamt wurde im Dezember 2016 gebündelt sowie frist- und formgerecht, auch im Namen des Forstzweckvebandes Ettringen-Rieden, durch die Verwaltung erledigt.

 

Im Rahmen eines Eilentscheides gem. § 48 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 KomZG hat der Verbandsvorsteher der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Finanzamt zugestimmt.

Die Zustimmung der Verbandsversammlung hat hierzu nachträglich in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.