Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten ersten stellvertretenden Verbandsvorsteher Herr Alfred Schomisch die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 


Sachverhalt:

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 53 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 GemO sind die stellvertretenden Verbandsvorsteher nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetz zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vereidigen und in ihr Amt einzuführen.