Beschluss:
Der Gemeinderat Bell erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 31
Absatz 2 BauGB i.V.m. § 36 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Bauherr beabsichtigt sein Grundstück Gemarkung: Bell, Flur 5,
Flurstück 339/101 einzufrieden.
Das Vorhaben befindet sich in dem Gebiet des rechtswirksamen
Bebauungsplanes „Am Forstberg“ Teil A. Dieser setzt in den textlichen
Festsetzungen unter Punkt 7 „Gestaltung“ fest, das als Einfriedungen max. 0,50m
hohe Holzzäune auf Natursteinsockel oder Hecken zulässig sind. An den
seitlichen Grenzen sind max. 1,00m hohe Drahtzäune zulässig.
Der Bauherr möchte, wie in dem Lageplan ersichtlich eine Einfriedung zu
dem Grundstück 357/6 vornehmen. In dem Abweichungsantrag beantragt er die
Genehmigung eines max. 1,80 m hohen Doppelstegzaunes. Dieser Zaun soll als
Sichtschutz zum Nachbarn errichtet werden, um die Privatsphäre zu schützen und
wieder ein sicheres Gefühl auf dem eigenen Grundstück zu bekommen.
Da es sich vorliegend um eine Befreiung von den Festsetzungen des o.g.
Bebauungsplanes nach § 31 Absatz 2 BauGB handelt, ist vom Gemeinderat über das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu beraten und zu entscheiden.