Sachverhalt:
Gem. § 109 Abs. 1 GemO hat
die Gemeinde einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen
Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation
unter beherrschendem (mehr als 50 % Anteile) oder maßgeblichem
(mehr als 20 %- aber weniger als 50 %) Einfluss der Gemeinde steht.
Gem. Artikel 8 § 15 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen
Doppik (KomDoppikLG) ist ein Gesamtabschluss erstmals zum 31.12.2015 zu
erstellen.
Tochterorganisationen brauchen gem. § 109 Abs. 6 GemO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen
zu werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Dies
wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation weniger als 3 % der
Bilanzsumme der Gemeinde (Mutter) ist. Außerdem ist ein Gesamtabschluss
entbehrlich, wenn die Bilanzsumme der Tochter unter 1 Mio. EUR beträgt.
§ 109 Abs. 9 GemO enthält weitere Voraussetzungen, die von der
Erstellung des Gesamtabschlusses befreien. Wenn zum Ende des Haushaltsjahres
und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
1. die zusammengefassten Bilanzsummen der
einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 % der jeweiligen
Bilanzsumme der Gemeinde oder
2. die zusammengefassten Rückstellungen und
Verbindlichkeiten der einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 %
der Verbindlichkeiten der Gemeinde betragen.
Die VV 1. Satz 1 zu § 109 GemO stellt klar, dass ein Gesamtabschluss nur
aufzustellen ist, wenn mind. eine Tochtergesellschaft zwei Jahre unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der
Gemeinde stand; ein Gesamtabschluss wird deshalb nicht erforderlich, wenn eine Tochtergesellschaft nur während des
Haushaltsjahres oder nur während des Haushaltsvorjahres unter dem
beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde stand.
Die VV 1. Satz 2 zu § 109 GemO stellt weiter klar, dass ein Gesamtabschluss
nicht zu erstellen ist, sofern eine Gemeinde ausschließlich Beteiligungen ohne beherrschenden oder maßgeblichen
Einfluss hält; die Anzahl solcher Beteiligungen ist nicht relevant.
Die Stadt Mendig hat Beteiligungen an folgenden Zweckverbänden und anderen
Ein-richtungen:
-
Forstzweckverband
Ettringen – Rieden mit 25 % am Kapital
-
Zweckverband
Rhein-Mosel-Eifel-Touristik mit 0,49 % am Kapital
-
Zweckverband
Konversion Flugplatz Mendig mit 52 % am Kapital
-
Flugplatz
GmbH mit 90 % am Kapital
-
Tourismus-
und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz mit 0,33 % am Kapital
-
Zweckverband
Vulkanpark mit 0,37 % am Kapital
Ergebnis:
Die Stadt Mendig hat
beim Zweckverband Konversion Flugplatz Mendig und der Flugplatz GmbH einen
„beherrschenden“ Einfluss. Die Beteiligung am Zweckverband Konversion Flugplatz
Mendig ist nicht von untergeordneter Bedeutung; die Beteiligung liegt bei 52 %.
Die Bilanzsumme beträgt 2014 = 1.981.082 EUR (3 % der der Bilanzsumme der Stadt
[und damit untergeordnete Bedeutung] wären 1.123.252 EUR) und 2015 = 2.131.369
EUR (3% wären 1.113.594 EUR).
Beim Forstzweckverband Ettringen-Rieden hat die Stadt einen
„maßgeblichen Einfluss“, da die Beteiligung mit 25 % zwar unter dem
beherrschenden Einfluss liegt, der eine Beteiligung von mindestens 50 % erfordert
– aber mit über 20 % als maßgeblich eingestuft wird.
Die zusammengefassten Bilanzsummen aller einzubeziehenden
Tochterorganisationen betragen 2014 und 2015 allerdings jeweils weniger als 20
% der Bilanzsumme der Stadt Mendig.
Der Befreiungstatbestand nach § 109 Abs. 9 Nr. 1 GemO liegt damit im
Haushaltsjahr und im Haushaltsvorjahr vor. Der Befreiungstatbestand nach § 109
Abs. 9 Nr. 2 GemO ist in beiden Haushaltsjahren ebenfalls gegeben.
Fazit:
Für die Stadt Mendig ist kein Gesamtabschluss zu erstellen.
Neben den oben bezeichneten Beteiligungen zahlt die Stadt Mendig
Mitgliedsbeiträge an
1. den Europäischer Verband der
Veranstaltungs-Centren e.V., Frankfurt am Main und
2. die Deutsche Gesellschaft für das
Badewesen GmbH.
Bei diesen Verbänden/Gesellschaften wird von einem Berufs- bzw.
Wirtschaftsverband ausgegangen, bei denen kein Stimmrecht oder Anteil am
Kapital erworben wird/wurde.