Sitzung: 05.09.2017 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Vorlage: 069/056/2017
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird mit der Begründung der fraglichen
Privilegierung versagt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Für den Neubau eines eingeschossigen Anbaus auf dem Grundstück Gemarkung:
Obermendig, Flur: 6, Flurstück 63/13 wurde von den Bauherren ein Bauantrag
eingereicht. Nach den Berechnungen, die dem Bauantrag beigefügt sind, entsteht
durch den Anbau eine neue Wohnfläche von 81 m²: Der Anbau hat eine Firsthöhe
OKF von 3,79 m und eine Traufhöhe von 3,58 m.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich, sodass sich die
Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet. Nach § 35 Absatz 1 BauGB sind Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig, wenn sie öffentlichen Belangen nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um
ein sog. privilegiertes Vorhaben handelt, welche im Katalog des § 35 Absatz 1
BauGB abschließend aufgeführt sind (siehe Anlage).
In den vorgelegten Unterlagen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die
darauf schließen lassen, dass es sich vorliegend um ein privilegiertes Vorhaben
nach § 35 Absatz 1 Nr. 1-8 BauGB handelt. Die Zulässigkeit scheint daher nach §
35 Absatz 1 BauGB nicht gegeben zu sein.
Das Vorhaben könnte jedoch als sonstiges Vorhaben nach dem § 35 Absatz 2
ff BauGB zulässig sein. Ein sonstiges Vorhaben kann demnach im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Erschließung gesichert:
Ja
Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
Im vorliegenden Fall könnte eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
nach § 35 Absatz 3 Nr. 1 BauGB gegeben sein, da das Vorhaben den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes widerspricht. Jedoch darf dieses Argument nicht
entgegengehalten werden, wenn es sich um eine Ausnahme nach § 35 Absatz 4 Nr. 1
-6 BauGB handelt. Vorliegend könnte die Nr. 5 des Absatzes 4 in Betracht
kommen. Demnach können Erweiterungen eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens
zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig sein:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet
worden
(es
liegen im vorliegenden Fall keine gegenteiligen Tatsachen vor)
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum
vorhandenen Gebäude und unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen
(die Bewertung erfolgt durch die Untere Bauaufsichtsbehörde)
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung
rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst
genutzt
wird.
(Der
bisherige Eigentümer ist verstorben, die Familie hat das Anwesen geerbt
und
möchte dies selber bewohnen).
Das Vorhaben könnte also gemäß § 35 Absatz 4 Nr. 5 BauGB zulässig sein.
Vor der nächsten Bauausschuss-Sitzung findet ein gemeinsamer Ortstermin mit der
Bauaufsicht statt. Das Ergebnis wird in der Sitzung mitgeteilt.
Ob das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB hergestellt
wird, bleibt der Beratung des Bauausschusses vorbehalten. Die abschließende
Beurteilung erfolgt durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.