Beschluss:
a)
Die
Gemeinderat beschließt, den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des
Bebauungsplanes „Im Nahrtal II/Auf dem Dorn“ vom 10.03.2016 aufzuheben.
Der Gemeinderat beschließt darüber hinaus den Bebauungsplan „Im Nahrtal II / Auf dem
Dorn, 1. Änderung und Erweiterung“ aufzustellen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt.
Die Planänderung umfasst die Anpassung des
Geltungsbereichs an die Abgrenzung eines angrenzenden rechtsverbindlichen
Bebauungsplans und die örtlichen Verhältnisse, Anpassung der Baugrenzen und
privaten Grünflächen sowie eine Schallkontingentierung.
b)
Der Gemeinderat
beschließt weiter die Unterrichtung der
Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durchzuführen.
c)
Die Verwaltung wird
beauftragt, das Auslegungsverfahren gem. §
3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
d)
Der Gemeinderat
beauftragt mit der Durchführung der Planung das Büro Sprengnetter und Partner,
Brohl-Lützing.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Godehard Jünemann vor, so dass dieser an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat.
Sachverhalt:
Die Fa. Heuft beabsichtigt die Erweiterung des vorhandenen
Gewerbetriebes. Aufgrund des vorliegenden Gesamtkonzeptes wird eine Änderung
und Erweiterung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Im Nahrtal II/Auf dem
Dorn“ aus dem Jahr 2008 dahingehend beantragt, dass eine Modifizierung der
nutzbaren Flächen erfolgt. Der Geltungsbereich soll geringfügig in östliche
Richtung erweitert werden. Zudem soll eine Öffnung der überbaubaren
Grundstücksflächen in östliche Richtung erfolgen, um das Betriebsgelände durchgängig
nutzen zu können.
Da es sich um eine Planung zur Nachverdichtung von Flächen handelt und
die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §13 a BauGB vorliegen, empfiehlt sich, die
Änderung unter Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage durchzuführen.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich
aus dem beigefügten Kartenausschnitt.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3
BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a,
von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Das Planungsbüro Sprengnetter hat den Urplan „Im Nahrtal II/Auf dem
Dorn“ final bearbeitet. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die
zeichnerischen sowie die textlichen Änderungen auf Stundenbasis an das Büro
Sprengnetter und Partner, Brohl-Lützing zu vergeben.