Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Gem. § 109 Abs. 1 GemO hat die Gemeinde einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation unter beherrschendem (mehr als 50 % Anteile) oder maßgeblichem (mehr als 20 %- aber weniger als 50 %) Einfluss der Gemeinde steht.

 

Gem. Artikel 8 § 15 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) ist ein Gesamtabschluss erstmals zum 31.12.2015 zu erstellen.

 

Tochterorganisationen brauchen gem. § 109 Abs. 6 GemO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Dies wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation weniger als 3 % der Bilanzsumme der Gemeinde (Mutter) ist. Außerdem ist ein Gesamtabschluss entbehrlich, wenn die Bilanzsumme der Tochter unter 1 Mio. EUR beträgt.

 

§ 109 GemO enthält weitere Voraussetzungen, die von der Erstellung des Gesamtabschlusses befreien. Wenn zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres

1. die zusammengefassten Bilanzsummen der einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 % der jeweiligen Bilanzsumme der Gemeinde oder

2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 % der Verbindlichkeiten der Gemeinde betragen.

 

Die Ortsgemeinde Bell hat Beteiligungen an folgenden Zweckverbänden:

-          Forstzweckverband Ettringen – Rieden mit 14 % am Kapital

-          Zweckverband Rhein-Mosel-Eifel-Touristik mit 0,08 % am Kapital

Ergebnis:
Bei den Beteiligungen hat die Gemeinde Bell weder einen beherrschenden noch einen maßgeblichen Einfluss – dem entsprechend ist gem. § 109 Abs. 1 GemO kein Gesamtabschluss zu erstellen.

 

Daneben betragen die zusammengefassten Bilanzsummen aller einzubeziehenden Tochterorganisationen sowohl in 2014 als auch in 2015 insgesamt weniger als 20 % der Bilanzsumme der Gemeinde – damit liegt ein weiterer Befreiungstatbestand gem. § 109 Abs. 9 Nr. 1 GemO vor.