Sachverhalt:
Gem. § 109 Abs. 1 GemO hat
die Gemeinde einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen
Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation
unter beherrschendem (mehr als 50 % Anteile) oder maßgeblichem
(mehr als 20 %- aber weniger als 50 %) Einfluss der Gemeinde steht.
Gem. Artikel 8 § 15 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen
Doppik (KomDoppikLG) ist ein Gesamtabschluss erstmals zum 31.12.2015 zu
erstellen.
Tochterorganisationen brauchen gem. § 109 Abs. 6 GemO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen
zu werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Dies
wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation weniger als 3 % der
Bilanzsumme der Gemeinde (Mutter) ist. Außerdem ist ein Gesamtabschluss
entbehrlich, wenn die Bilanzsumme der Tochter unter 1 Mio. EUR beträgt.
§ 109 Abs. 9 GemO enthält weitere Voraussetzungen, die von der
Erstellung des Gesamtabschlusses befreien. Wenn zum Ende des Haushaltsjahres
und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
1. die zusammengefassten Bilanzsummen der
einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 % der jeweiligen
Bilanzsumme der Gemeinde oder
2. die zusammengefassten Rückstellungen und
Verbindlichkeiten der einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 %
der Verbindlichkeiten der Gemeinde betragen.
Die VV 1. Satz 1 zu § 109 GemO stellt klar, dass ein Gesamtabschluss nur
aufzustellen ist, wenn mind. eine Tochtergesellschaft zwei Jahre unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der
Gemeinde stand; ein Gesamtabschluss wird deshalb nicht erforderlich, wenn eine Tochtergesellschaft nur während des
Haushaltsjahres oder nur während des Haushaltsvorjahres unter dem
beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde stand.
Die VV 1. Satz 2 zu § 109 GemO stellt weiter klar, dass ein Gesamtabschluss
nicht zu erstellen ist, sofern eine Gemeinde ausschließlich Beteiligungen ohne beherrschenden oder maßgeblichen
Einfluss hält; die Anzahl solcher Beteiligungen ist nicht relevant.
Die Ortsgemeinde
Rieden hat Beteiligungen an folgenden Zweckverbänden:
-
Forstzweckverband
Ettringen – Rieden mit 7 % am Kapital
-
Zweckverband
Rhein-Mosel-Eifel-Touristik mit 0,07 % am Kapital
-
Zweckverband
Waldsee mit 64 % am Kapital.
-
Fremdenverkehrszweckverband
Riedener Mühlen mit 64 % am Kapital
Ergebnis:
Die Ortsgemeinde Rieden
hat beim Fremdenverkehrszweckverband Riedener Mühlen einen „beherrschenden“
Einfluß, der auch nicht von untergeordneter Bedeutung ist; die Beteiligung
liegt bei 64 %. Die Bilanzsumme beträgt 2014 = 219.239 EUR (3 % der der
Bilanzsumme der Ortsgemeinde [damit untergeordnete Bedeutung] wären 153.081
EUR) und 2015 = 251.191 EUR (3% wären 148.601 EUR).
Die zusammengefassten Bilanzsummen aller einzubeziehenden
Tochterorganisationen betragen 2014 und 2015 jeweils weniger als 20 % der
Bilanzsumme der Gemeinde.
Der Befreiungstatbestand nach § 109 Abs. 9 Nr. 1 GemO liegt bei beiden
Haushaltsvorjahren vor. Der Befreiungstatbestand nach § 109 Abs. 9 Nr. 2 GemO
ist in beiden Haushaltsjahren ebenfalls gegeben.
Fazit:
Für die Ortsgemeinde Rieden ist kein Gesamtabschluss aufzustellen