Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Gem. § 109 Abs. 1 GemO hat die Gemeinde einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation unter beherrschendem (mehr als 50 % Anteile) oder maßgeblichem (mehr als 20 %- aber weniger als 50 %) Einfluss der Gemeinde steht.

 

Gem. Artikel 8 § 15 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) ist ein Gesamtabschluss erstmals zum 31.12.2015 zu erstellen.

 

Tochterorganisationen brauchen gem. § 109 Abs. 6 GemO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Dies wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation weniger als 3 % der Bilanzsumme der Gemeinde (Mutter) ist. Außerdem ist ein Gesamtabschluss entbehrlich, wenn die Bilanzsumme der Tochter unter 1 Mio. EUR beträgt.

 

§ 109 Abs. 9 GemO enthält weitere Voraussetzungen, die von der Erstellung des Gesamtabschlusses befreien. Wenn zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres

1. die zusammengefassten Bilanzsummen der einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 % der jeweiligen Bilanzsumme der Gemeinde oder

2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der einzubeziehenden Tochterorganisationen weniger als 20 % der Verbindlichkeiten der Gemeinde betragen.

 

Die VV 1. Satz 1 zu § 109 GemO stellt klar, dass ein Gesamtabschluss nur aufzustellen ist, wenn mind. eine Tochtergesellschaft zwei Jahre unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde stand; ein Gesamtabschluss wird deshalb nicht erforderlich, wenn eine Tochtergesellschaft nur während des Haushaltsjahres oder nur während des Haushaltsvorjahres unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde stand.

 

Die VV 1. Satz 2 zu § 109 GemO stellt weiter klar, dass ein Gesamtabschluss nicht zu erstellen ist, sofern eine Gemeinde ausschließlich Beteiligungen ohne beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss hält; die Anzahl solcher Beteiligungen ist nicht relevant.

 

Die Ortsgemeinde Rieden hat Beteiligungen an folgenden Zweckverbänden:

-          Forstzweckverband Ettringen – Rieden mit 7 % am Kapital

-          Zweckverband Rhein-Mosel-Eifel-Touristik mit 0,07 % am Kapital

-          Zweckverband Waldsee mit 64 % am Kapital.

-          Fremdenverkehrszweckverband Riedener Mühlen mit 64 % am Kapital

 

Ergebnis:
Die Ortsgemeinde Rieden hat beim Fremdenverkehrszweckverband Riedener Mühlen einen „beherrschenden“ Einfluß, der auch nicht von untergeordneter Bedeutung ist; die Beteiligung liegt bei 64 %. Die Bilanzsumme beträgt 2014 = 219.239 EUR (3 % der der Bilanzsumme der Ortsgemeinde [damit untergeordnete Bedeutung] wären 153.081 EUR) und 2015 = 251.191 EUR (3% wären 148.601 EUR).

 

Die zusammengefassten Bilanzsummen aller einzubeziehenden Tochterorganisationen betragen 2014 und 2015 jeweils weniger als 20 % der Bilanzsumme der Gemeinde.

 

Der Befreiungstatbestand nach § 109 Abs. 9 Nr. 1 GemO liegt bei beiden Haushaltsvorjahren vor. Der Befreiungstatbestand nach § 109 Abs. 9 Nr. 2 GemO ist in beiden Haushaltsjahren ebenfalls gegeben.

 

Fazit:
Für die Ortsgemeinde Rieden ist kein Gesamtabschluss aufzustellen