Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 20.02.2017 beschlossene Haushaltssatzung 2017 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 25.04.2017 wurde seitens der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Eine Einbeziehung von Vorträgen aus Haushaltsvorjahren – wie in der Vergangenheit möglich – wird aufgrund des neu gefassten § 18 GemHVO nicht mehr berücksichtigt.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2017 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 61.280 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.