Sitzung: 12.06.2017 Verbandsversammlung Konversion Flugplatz Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 965/002/2017
Beschluss:
a)
Die
Verbandsversammlung beschließt, eine 2. Änderung des Bebauungsplanes
„Konversionsgebiet Flugplatz Mendig“ gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 a BauGB
durchzuführen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus der im abgedruckten
Übersichtsplan dargestellten roten Umgrenzung. Inhaltlich handelt es sich
ausschließlich um die Verschiebung einer Erschließungsstraße und der damit
verbundenen Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche.
Der Zweckverband beschließt weiter die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
b) Die Verbandsversammlung stimmt dem Abschluss eines
Städtebaulichen Vertrages mit der Firma TRIWO zu den im Sachverhalt genannten
Bedingungen zu.
c) Die Verbandsversammlung beauftragt mit der Durchführung
der Planung das Büro Sprengnetter und Partner, Sinzig.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
a) Die TRIWO beantragt mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom
29.05.2017 die Durchführung einer 2. Änderung des Bebauungsplanes „Konversionsgebiet
Flugplatz Mendig“.
Die Änderung hat die Verschiebung einer Erschließungsstraße und damit
gleichzeitig die Verschiebung einer überbaubaren Grundstücksfläche zum Ziel, um
einem ansiedlungswilligen Unternehmen zusammenhängende Bauflächen anbieten zu
können.
Der Geltungsbereich der Änderungsplanung ist in dem abgedruckten
Übersichtsplan rot dargestellt.
Da es sich um eine Planung zur Nachverdichtung von Flächen handelt und
die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §13 a BauGB vorliegen, empfiehlt sich, die
Änderung unter Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage durchzuführen.
Allerdings kann der Rechtsauffassung des Antragstellers in den
nachfolgend erläuterten Punkten seitens der Verwaltung nicht gefolgt werden.
Die im Schreiben vom 29.05.2017 mitgeteilten Einschätzung des
Antragstellers, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und die Bebauungsplanänderung in einem
vereinfachten Verfahren erfolgen kann, wird nicht geteilt.
Die Grundzüge der Planung sind berührt; aus diesem Grund wird eine
Bebauungsplanänderung überhaupt erst erforderlich, ansonsten wäre eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich gewesen. Aus diesem
Grund ist auch eine Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren
nicht möglich, da für die Inanspruchnahme dieses Planinstrumentes ebenfalls die
Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen.
Ebenso ist die Annahme unrichtig, dass von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden kann und nach Ausarbeitung der Änderungsplanung sofort eine Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden kann.
Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3
BauGB entsprechend. Daher kann auch im beschleunigten Verfahren u.a. von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden. Soweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist nach § 13 a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB allerdings eine vereinfachte Form der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen. Danach ist ortsüblich bekannt zu
machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Zeile und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb
welcher Frist sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern kann. Von diesem „§ 3
Abs. 1 BauGB-Ersatz“ kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Nr. 2 BauGB abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unterrichtung und
Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind, die frühzeitigen
Information also bereits anderweitig stattfand.
Dies ist vorliegend nicht erfolgt oder entzieht sich der Kenntnis des
Plangebers.
Dem Zweckverband stehen bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
also zwei mögliche Alternativen zur Verfügung, nämlich die des Regelverfahrens
gem. § 3 Abs. 1 BauGB oder, wenn sie hiervon absehen will, die Beteiligung gem.
§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Vom zeitlichen Aspekt her ergeben sich bei beiden Vorgehensweisen keine
Unterschiede. Da der Hauptunterschied zusammengefasst lediglich darin liegt,
dass im Regelverfahren nach § 3 Abs. 1 die Verwaltung den Bürger unterrichten
muss, und bei der Alternative des § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB der Bürger
sich unterrichten bzw. informieren kann, wird die Verwaltung dem Zweckverband
empfehlen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
b) Auf den nachstehenden Kartenausschnitt wird Bezug genommen. Die Fa.
TRIWO plant auf dem Flugplatzgelände ein ca. 6.000 qm großes Grundstück an der
L 120 neu vor dem „Alten Fort“ an einen Gewerbebetrieb zu veräußern. Dieser
möchte seinen Firmensitz nach Mendig auf das Flugplatzgelände verlegen. Dort
werden nach Firmenangaben ca. 25 neue Arbeitsplätze entstehen.
Das Firmengrundstück und auch die neu zu errichtende Produktionshalle
befinden sich in einem Bereich, in dem nach dem rechtswirksamen Bebauungsplan
„Konversionsgebiet Flugplatz Mendig“ eine in Richtung „Altes Fort“ führende
Stichstraße vorgesehen ist. Diese ist lt. Bebauungsplan als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesen und somit nicht bebaubar. D.h. vor einer Änderung
des Bebauungsplanes kann für das beantragte Vorhaben des Gewerbebetriebes keine
baurechtliche Genehmigung erteilt werden.
Da das Firmengelände in Mayen geräumt werden muss, ist ein gewisser
Zeitdruck vorhanden. Alternativgrundstücke auf dem Flugplatzgelände konnten
nicht gefunden werden. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz ist jedoch damit
einverstanden, wenn das dort bereits anhängige Verfahren zur Erteilung einer
Baugenehmigung zeitgleich mit dem Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
durchgeführt wird.
Die Fa. TRIWO hat mitgeteilt, dass diese Stichstraße nicht mehr benötigt
wird. Der Zweckverband sieht ebenfalls keine Notwendigkeit zum Bau dieser
Straße. Zur Erschließung der hinterliegenden Grundstücke im Bereich des „Alten
Forts“ kann bei Bedarf die aus südlicher Richtung in das Gelände führende
Stichstraße entsprechend verlängert werden.
Zur Regelung der Angelegenheit ist der Abschluss eines „Städtebaulichen
Vertrages“ zwischen dem Zweckverband und der Fa. TRIWO erforderlich. Diese ist
mit folgenden Vertragsinhalten einverstanden:
1. Die Fa. TRIWO verzichtet auf den Bau der in
der Präambel beschriebenen Stichstraße. Der Zweckverband wird ebenfalls nicht
auf den Bau dieser Straße bestehen.
2. Der Zweckverband wird die notwendigen
Schritte zum Wegfall der Stichstraße (Änderung des Bebauungsplanes
„Konversionsgebiet Flugplatz Mendig“) der Verbandsversammlung zur Abstimmung
vorlegen. Der Zweckverband übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Verfahren in
diesem Sinne erfolgreich, noch zeitnah abgeschlossen werden kann.
3. Sollte sich in dem Bebauungsplanverfahren
herausstellen, dass eine Verlängerung der südlichen Stichstraße erforderlich
wird (Einhaltung Lärmkontingentierung – s. Kartenausschnitt), verpflichtet sich
die Fa. TRIWO dieser Verlängerung zuzustimmen.
4. Der Zweckverband übernimmt keine Gewähr
dafür, dass der Bau der möglichen Verlängerung der südlichen Stichstraße von
der öffentlichen Hand gefördert wird.
5. Der Zweckverband übernimmt ebenfalls keine
Gewähr dafür, dass für das von der Firma
geplante Bauvorhaben eine baurechtliche Genehmigung erteilt werden kann,
noch dass diese kurzfristig erteilt werden kann.
6. Sollte sich die Firma nicht auf dem
Flugplatzgelände ansiedeln, wird der Vertrag gegenstandslos.
7. Die Fa. TRIWO verpflichtet sich sämtliche
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
entstehen, zu tragen.
Wie hieraus ersichtlich ist, geht der Zweckverband mit dem Abschluss des
Vertrages keinerlei Risiko ein, da er sich lediglich verpflichtet, die
notwendigen Schritte zur Änderung des Bebauungsplanes der Verbandsversammlung
zur Abstimmung vorzulegen.
c) Hinsichtlich der Planänderung wird hier als Fremdleistung eine
zeichnerische Darstellung in der Planurkunde erforderlich. Die übrigen
Unterlagen werden hausintern erarbeitet.
Das Planungsbüro Sprengnetter hat den Urplan „Konversionsgebiet
Flugplatz Mendig“ sowie die 1. Änderung des Bebauungsplanes final bearbeitet.
Die Verwaltung empfiehlt dem Zweckverband, die zeichnerische Änderung
der Planurkunde auf Stundenbasis an das Büro Sprengnetter und Partner zu
vergeben.