Sitzung: 06.06.2017 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/032/2017
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB
i.V.m. § 35 BauGB.
Der Bauausschuss ermächtigt den Stadtbürgermeister einen
Gestattungsvertrag mit dem Antragsteller zu schließen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Der Antragssteller beabsichtigt die Errichtung eines Lärmschutzwalls zur
vorbeugenden Emissionsunterdrückung seines angrenzenden Gewerbebetriebes. Der
Lärmschutzwall soll auf den Grundstücken Gemarkung: Niedermendig, Flur 13,
Flurstück: 306/2, 289/4, 685/273, 272/10, 1471/423, 426, 1272/429, 1124/435,
1126/436, 437, 438/1, 439, 440, 441, 815/442, 816/443, 817/443, 818/443,
596/446, 597/446, 714/447, 447/4, 447/3, 245/10, 245/5, 245/6, 245/11, 245/4,
708/264, 245/12, 1271/429, 1125/435, 438/4 und 438/3 errichtet werden. Die Maße
des Walls sind aus den Anlagen ersichtlich.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Bereich eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes und auch nicht im unbeplanten Innenbereich. Somit richtet sich
die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB (Außenbereich). Im Außenbereich
ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sog. privilegiertes
Vorhaben handelt, welche im Katalog des § 35 Abs. 1 BauGB abschließend
aufgeführt sind (siehe Anlage).
Privilegiertes Vorhaben:
Bei der Errichtung eines Lärmschutzwalles könnte es sich um ein
privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handeln. Demnach sollen
Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Es sei denn, es handelt
sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur
Tierhaltung etc.
Ein Lärmschutzwall ist als bauliche Anlage einzuordnen bzw. wird vom
Bauordnungsrecht als solche erklärt. Zumeist handelt es sich, wie auch in
diesem Fall, um eine Aufschüttung, wobei eine künstliche Veränderung der
Erdoberfläche durch Aufbringen von Materialien z.B. Bodenaushub etc.
herbeigeführt wird.
Im planungsrechtlichen Außenbereich sind Lärmschutzwälle immer dann
genehmigungspflichtig, wenn sie außerhalb des straßenrechtlichen
Zulassungsverfahrens errichtet werden. Auch dies ist im vorliegenden Fall
zutreffend. Im Einzelfall kann eine Privilegierung auf der Grundlage des § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB gegeben sein. Dafür muss der Lärmschutz allerdings
erforderlich sein. Dies wird in der Regel gutachterlich nachgewiesen (Quelle: Zur
Errichtung von Lärmschutzwällen im Außenbereich vgl. den Erlass des Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW vom 17.08.2017 –
XA3-100).
Dem Bauantrag liegt eine schalltechnische Immissionsprognose bei. Die
Ergebnisse dieses Gutachtens zeigen auf, dass die Errichtung eines
Lärmschutzwalls erforderlich ist, um an den eigenen Immissionsorten die
Richtwerte der TA Lärm einzuhalten.
Ausreichende Erschließung:
Eine ausreichende Erschließung ist sichergestellt.
Öffentliche Belange:
Der Lärmschutz soll zum Schutz der Nachbarbebauung dienen. Laut Gutachten
ist der Lärmschutzwall an dieser Stelle und in der beantragten Ausbildung
erforderlich. Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind nicht
ersichtlich.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Errichtung des Lärmschutzwalls nach § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch
der Bauaufsichtsbehörde.
Ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB
erteilt wird, obliegt der Beratung und Entscheidung des Bauausschusses.
Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Teil des Lärmschutzwalls auf die
städtische Wegeparzelle 438/4 ragt. Hierfür muss zwischen Antragsteller und der
Stadt Mendig ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden, in dem auch u.a.
festgesetzt wird, wann der Wall zurückzubauen ist.