Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Bauausschuss erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB.

Der Bauausschuss ermächtigt den Stadtbürgermeister einen Gestattungsvertrag mit dem Antragsteller zu schließen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

1

 

 


Sachverhalt:

Der Antragssteller beabsichtigt die Errichtung eines Lärmschutzwalls zur vorbeugenden Emissionsunterdrückung seines angrenzenden Gewerbebetriebes. Der Lärmschutzwall soll auf den Grundstücken Gemarkung: Niedermendig, Flur 13, Flurstück: 306/2, 289/4, 685/273, 272/10, 1471/423, 426, 1272/429, 1124/435, 1126/436, 437, 438/1, 439, 440, 441, 815/442, 816/443, 817/443, 818/443, 596/446, 597/446, 714/447, 447/4, 447/3, 245/10, 245/5, 245/6, 245/11, 245/4, 708/264, 245/12, 1271/429, 1125/435, 438/4 und 438/3 errichtet werden. Die Maße des Walls sind aus den Anlagen ersichtlich.

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und auch nicht im unbeplanten Innenbereich. Somit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB (Außenbereich). Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sog. privilegiertes Vorhaben handelt, welche im Katalog des § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgeführt sind (siehe Anlage).

 

Privilegiertes Vorhaben:

Bei der Errichtung eines Lärmschutzwalles könnte es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handeln. Demnach sollen Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung etc.

Ein Lärmschutzwall ist als bauliche Anlage einzuordnen bzw. wird vom Bauordnungsrecht als solche erklärt. Zumeist handelt es sich, wie auch in diesem Fall, um eine Aufschüttung, wobei eine künstliche Veränderung der Erdoberfläche durch Aufbringen von Materialien z.B. Bodenaushub etc. herbeigeführt wird.

Im planungsrechtlichen Außenbereich sind Lärmschutzwälle immer dann genehmigungspflichtig, wenn sie außerhalb des straßenrechtlichen Zulassungsverfahrens errichtet werden. Auch dies ist im vorliegenden Fall zutreffend. Im Einzelfall kann eine Privilegierung auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gegeben sein. Dafür muss der Lärmschutz allerdings erforderlich sein. Dies wird in der Regel gutachterlich nachgewiesen (Quelle: Zur Errichtung von Lärmschutzwällen im Außenbereich vgl. den Erlass des Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW vom 17.08.2017 – XA3-100).

Dem Bauantrag liegt eine schalltechnische Immissionsprognose bei. Die Ergebnisse dieses Gutachtens zeigen auf, dass die Errichtung eines Lärmschutzwalls erforderlich ist, um an den eigenen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten.

 

 

Ausreichende Erschließung:

Eine ausreichende Erschließung ist sichergestellt.

 

Öffentliche Belange:

Der Lärmschutz soll zum Schutz der Nachbarbebauung dienen. Laut Gutachten ist der Lärmschutzwall an dieser Stelle und in der beantragten Ausbildung erforderlich. Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Errichtung des Lärmschutzwalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch der Bauaufsichtsbehörde.

 

Ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB erteilt wird, obliegt der Beratung und Entscheidung des Bauausschusses.

 

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Teil des Lärmschutzwalls auf die städtische Wegeparzelle 438/4 ragt. Hierfür muss zwischen Antragsteller und der Stadt Mendig ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden, in dem auch u.a. festgesetzt wird, wann der Wall zurückzubauen ist.