Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Hauptausschuss beschließt, dass das Thema „Freies WLAN“ nochmals in den Fraktionen beraten wird. Der Werbegemeinschaft soll das Projekt „Freies WLAN“ in der anstehenden Jahreshauptversammlung vorgestellt werden. Das Ergebnis dieser Sitzung soll dem Hauptausschuss mitgeteilt werden.

Weiterhin soll dem Hauptausschuss in der kommenden Sitzung ein Vorschlag zur Kostentragung bzw. Kostenverteilung vorgestellt werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Die Digitalisierung schreitet in allen Lebensbereichen voran. Smartphones sind ein wichtiger Teil unseres Alltags geworden und haben das Mediennutzungs- und Freizeitverhalten der Menschen nachhaltig verändert. Die Schaffung einer modernen Infra- und Kommunikationsstruktur sowie das Angebot digitaler Dienstleistungen werden von Besuchern und Konsumenten in Innenstädten zunehmend gefordert.

 

Smartphones werden zwischenzeitlich auch als Einkaufsbegleiter genutzt. Dies setzt eine möglichst lückenlose Versorgung mit einer digitalen Infrastruktur bzw. dem mobilen Internet voraus.

 

Der Stadtrat Mendig möchte dieser Entwicklung Rechnung tragen und hat dem Antrag der CDU Stadtratsfraktion zur Erstellung eines Konzepts zur Errichtung öffentlicher WLAN-Zugänge durch die Verwaltung zugestimmt. Folgende Prioritäten wurden für die Erschließung mit freiem WLAN definiert: Förderung des Tourismus und des Einzelhandels sowie Erschließung öffentlicher Plätze.

 

Die erweiterte Anspruchshaltung und das veränderte Mediennutzungsverhalten der Konsumenten sind sowohl empirisch als auch durch Studien belegbar.

 

Um diesen Trends zu entsprechen wäre das Ziel einer möglichst flächendeckenden und garantierten Abdeckung der beiden Haupteinkaufsstraßen der Innenstadt von Mendig, der Post- und Bahnstraße, mit mobilem Internet zu erreichen.

 

Dieses Infrastrukturangebot könnte den Besuchern und Konsumenten einen Mehrwert für ihr Aufenthalts- und Einkaufserlebnis bieten, eine Erhöhung der Verweildauer in Mendig zur Folge haben und die Attraktivität des innerstädtischen Bereichs erhöhen.

 

Den rechtlichen Rahmen für den Betrieb eines öffentlichen WLAN-Zugangs bildet § 8 des Telemediengesetzes (Wortlaut § 8 siehe Präsentation). Die 2. Änderung des § 8 TMG regelt die Durchleitung von Informationen. Diese Novellierung hatte das Ziel die Anbieter öffentlicher WLAN-Zugänge den Access-Providern (Telekommunikationsunternehmen) gleichzustellen. Die Abschaffung der Störerhaftung und die Frage der Unterlassungsansprüche sind bisher dennoch nicht rechtssicher geregelt. Denn in Bezug auf die Frage der Störerhaftung gibt es derzeit unterschiedliche Rechtsprechungen

und –grundlagen auf der Basis des BGB (§§ 1004, 823), der e-Commerce-Richtlinien und der Urteile des BGH und des EuGH.

So hat der EuGH das Kriterium eines Passwortschutzes als Maßstab für sorgfältiges Handeln formuliert. Er konstatierte, dass von einem WLAN-Betreiber verlangt werden kann, künftige Rechtsverletzungen durch Sicherungsmaßnahmen (Passwortschutz, Nutzer-Registrierung und Rechtsbelehrung durch entspr. Vorschaltseite) zu unterbinden. Diese Sicherungsmaßnahmen werden z.B. von Einzelhandelsketten in Ihren Filialen eingesetzt (z.B. dm).

 

Die aktuelle Situation nach der 2. Änderung des §8 des Telemediengesetzes stellt sich kurz beschrieben wie folgt dar:

 

>        Störerhaftung: Derjenige, der einen Internetzugang bereitstellt, eröffnet damit eine Gefahrenquelle für Rechtsverletzungen z.B. Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing.

>        Rechteinhaber können bei Verstößen von Anbietern des WLAN-Zugangs verlangen, dass ein angemessener Schutz gegen Rechtsverletzungen vorgenommen wird z.B. Vergabe von Nutzerpasswörtern.

>        Die 2. Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte WLAN-Betreiber entlasten und die Haftungsprivilegien, die im Telemediengesetz verankert sind (z.B. für gewerbliche Provider) auf WLAN-Betreiber ausdehnen.

>        Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich in mehreren Fällen festgestellt, dass sich die Haftungsprivilegien lt. TMG nicht auf die Störerhaftung beziehen.

>        Das EUGH hatte entschieden, dass die Einrichtung von Schutzmaßnahmen (z.B. Passwortschutz, Registrierung der Nutzer) zumutbar sei.

>        WLAN-Betreiber:
- können dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ihre Nutzer nicht lizensierte Inhalte ins Netz stellen.
- Bei nicht gesicherten Zugängen laufen sie Gefahr kostenpflichtig wegen der fehlenden Schutzmaßnahmen abgemahnt zu werden.
- Sie können dafür verantwortlich gemacht werden, alle im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch entstehenden Kosten tragen zu müssen, insbesondere Abmahnkosten.

 

Vor diesem rechtlichen Gesamtzusammenhang ist nach Einschätzung des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) zwar keine strafrechtliche Inanspruchnahme der Kommune auf Basis der Störerhaftung möglich, aber die Erhebung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dieser. Daraus ergibt sich bei Einführung eines offenen WLAN-Netzes durch die Kommune eine Verpflichtung zur Erhebung von Sicherungsmaßnahmen (Passwortschutz, Nutzer-Registrierung, Rechtsbelehrung z.B. durch Einrichtung einer Vorschaltseite), um sich vor Unterlassungsansprüchen zu schützen. Ein Betrieb ohne Einrichtung der Sicherungsmaßnahmen wäre von einem Risiko behaftet und bietet keine Rechtssicherheit.

Der GStB arbeitet auf eine weitere Klarstellung im Rahmen der Gesetzgebung hin.

 

 

Die Bundesnetzagentur empfiehlt Kommunen ähnlich dem GStB bei Einführung eines öffentlichen WLANs zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin die Einrichtung von Sicherungsmaßnahmen (Passwortschutz, Nutzererklärung keine Rechtsverletzung zu begehen (z.B. Filesharing, Datendownload)), um ein mögliches Prozessrisiko auszuschließen.

 

 

 

 

Angesichts dieser Rechtslage bieten sich für eine Kommune grundsätzlich vier folgende Varianten zur Umsetzung von öffentlichem freien WLAN:

 

>      Kommune als alleiniger Betreiber (Bereitstellung und Installation der technischen Komponenten der Infrastruktur).
Für Mendig ist dies keine Umsetzungsoption, da kein Stadtwerk, keine entsprechende Rechtskörperschaft in Mendig existent ist.

 

>      Freifunk hat den Charakter eines Mitmachnetzwerks, d.h. Flächenabdeckung kann nicht garantiert werden und ist abhängig von freiwilliger Initiative bzw. ehrenamtlichem Engagement.
Die Kommune könnte öffentl. Gebäude für die Installation von Routern sowie diese selbst durch Kauf bereitstellen.

In Mendig wäre dies nur über zusätzl. separate DSL-Anschlüsse lösbar (Verwaltung arbeitet mit Cloud-Lösung, Datensicherheit für Bürgerdaten). Ein Uplink über das existierende kommunale Netz ist daher nicht möglich.
Es besteht bei Freifunk ein geringes Haftungsrisiko der Störerhaftung aufgrund fehlender Nachweis- und Identifizierbarkeit des Verursachers. Ein Restrisiko bleibt und bietet daher keine endgültige Rechtssicherheit.

 

>      Gewerblicher Provider (Aufbau einer Infrastruktur und Installation aller Komponenten durch einen externen Provider, ein Telekommunikationsunternehmen).

Es erfolgt die Einrichtung eines personalisierten WLAN-Zugangs (Passwort, Registrierung, Zustimmung Nutzungsbedingungen).

 

>      Gewerblicher Provider in Zusammenarbeit mit dem Land Rheinland-Pfalz:

Das Land RLP initiiert derzeit eine Ausschreibung für WLAN Hotspots. Eine Definition der Rahmenbedingungen für WLAN-Hotspots erfolgt. Kommunen sollen die Möglichkeit erhalten sich an verhandeltem Rahmenvertrag und Konditionen zu beteiligen

 

Für die Stadt Mendig ergeben sich vor dem Hintergrund des derzeitigen rechtlichen Rahmens somit folgende mögliche Umsetzungsmodelle:

 

>      Freifunk MYK:
Die technische Konstellation erschwert die Identifikation des einzelnen Routers und damit des Inhabers oder Users (Weiterleitung auf ausländ. Server). Dies macht einen Nachweis und eine Strafverfolgung im Falle einer Urheberrechtsverletzung vor dem Hintergrund der Störerhaftung kaum möglich
Es bleibt ein geringes Restrisiko - das Vorgehen ist nicht rechtskonform.

                                -> Daraus ergibt sich keine endgültige Rechtssicherheit und
                                -> keine Umsetzungsempfehlung für Verwaltung.

 

>      Gewerblicher Provider in Zusammenarbeit mit dem Land Rheinland-Pfalz:

Die Angebote der Ausschreibung sind bis Ende Juni 2017 in Aussicht gestellt.

Nach derzeitigem Stand gibt es eine große Interessentenzahl an Kommunen. Eine mögliche Förderung wird absehbar nicht für alle Kommunen ausreichen.

Durch das rechtlich greifende Providerprivileg gibt es kein Haftungsrisiko für den Anbieter/Kommune und ist rechtssicher vor dem Hintergrund der Störerhaftung.

                                Daher erfolgt eine Empfehlung mit Priorität 2 für die Verwaltung.

 

>      Gewerblicher Provider:
Angebot von freiem WLAN über Access-Provider (Telekommunikationsanbieter – hier greift daher wieder das Providerprivileg). Eine zeitnahe Umsetzung ist möglich.

                                -> Es besteht kein Haftungsrisiko für Anbieter/Kommune und ist somit           rechtssicher.

Daher erfolgt eine Empfehlung mit Priorität 1 für Verwaltung und Einzelhandel.

 

 

Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet als Reaktion auf die Rechtsprechung des EUGH und zur Erhöhung der Rechtssicherheit der WLAN-Betreiber aktuell an der 3. Änderung des Telemediengesetzes, mit der Intention, dass die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft werden soll.
Der entsprechende Gesetzesentwurf ist veröffentlicht. Derzeit läuft der Abstimmungsprozess zwischen den Ressorts der Bundesregierung. Eine Verabschiedung ist voraussichtlich innerhalb dieser Legislaturperiode geplant.

 

 

Zur Durchführung der Bedarfsanalyse und Ermittlung des IST-Status der Kundenanforderungen in Mendig erfolgen Gespräche mit dem Vorstand der Werbegemeinschaft der Verbandsgemeinde Mendig, stellvertretend und als Sprachrohr des Einzelhandels in Mendig.

 

Erfolgt ist die Erstellung eines Online-Fragebogens mit dem Ziel der konzentrierten Datensammlung und Möglichkeit zur gesammelten Darstellung der Ergebnisse. Ein Link zum Online-Fragebogen soll per E-Mail vom Gewerbeverein an deren Mitglieder (Post- und Bahnstraße) mit der Bitte um Teilnahme verschickt werden.