Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt, dass das Thema „Freies WLAN“ nochmals in
den Fraktionen beraten wird. Der Werbegemeinschaft soll das Projekt „Freies
WLAN“ in der anstehenden Jahreshauptversammlung vorgestellt werden. Das
Ergebnis dieser Sitzung soll dem Hauptausschuss mitgeteilt werden.
Weiterhin soll dem Hauptausschuss in der kommenden Sitzung ein Vorschlag zur Kostentragung bzw.
Kostenverteilung vorgestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Digitalisierung schreitet in allen Lebensbereichen voran.
Smartphones sind ein wichtiger Teil unseres Alltags geworden und haben das
Mediennutzungs- und Freizeitverhalten der Menschen nachhaltig verändert. Die
Schaffung einer modernen Infra- und Kommunikationsstruktur sowie das Angebot
digitaler Dienstleistungen werden von Besuchern und Konsumenten in Innenstädten
zunehmend gefordert.
Smartphones werden zwischenzeitlich auch als Einkaufsbegleiter genutzt.
Dies setzt eine möglichst lückenlose Versorgung mit einer digitalen
Infrastruktur bzw. dem mobilen Internet voraus.
Der Stadtrat Mendig möchte dieser Entwicklung Rechnung tragen und hat
dem Antrag der CDU Stadtratsfraktion zur Erstellung eines Konzepts zur
Errichtung öffentlicher WLAN-Zugänge durch die Verwaltung zugestimmt. Folgende
Prioritäten wurden für die Erschließung mit freiem WLAN definiert: Förderung
des Tourismus und des Einzelhandels sowie Erschließung öffentlicher Plätze.
Die erweiterte Anspruchshaltung und das veränderte Mediennutzungsverhalten
der Konsumenten sind sowohl empirisch als auch durch Studien belegbar.
Um diesen Trends
zu entsprechen wäre das Ziel einer möglichst flächendeckenden und garantierten
Abdeckung der beiden Haupteinkaufsstraßen der Innenstadt von Mendig, der Post-
und Bahnstraße, mit mobilem Internet zu erreichen.
Dieses
Infrastrukturangebot könnte den Besuchern und Konsumenten einen Mehrwert für
ihr Aufenthalts- und Einkaufserlebnis bieten, eine Erhöhung der Verweildauer in
Mendig zur Folge haben und die Attraktivität des innerstädtischen Bereichs
erhöhen.
Den rechtlichen Rahmen für den Betrieb eines
öffentlichen WLAN-Zugangs bildet § 8 des Telemediengesetzes (Wortlaut § 8 siehe
Präsentation). Die 2. Änderung des § 8 TMG regelt die Durchleitung von
Informationen. Diese Novellierung hatte das Ziel die Anbieter öffentlicher
WLAN-Zugänge den Access-Providern (Telekommunikationsunternehmen)
gleichzustellen. Die Abschaffung der Störerhaftung und die Frage der
Unterlassungsansprüche sind bisher dennoch nicht rechtssicher geregelt. Denn in
Bezug auf die Frage der Störerhaftung gibt es derzeit unterschiedliche
Rechtsprechungen
und –grundlagen auf der Basis des BGB (§§
1004, 823), der e-Commerce-Richtlinien und der Urteile des BGH und des EuGH.
So hat der EuGH das Kriterium eines
Passwortschutzes als Maßstab für sorgfältiges Handeln formuliert. Er
konstatierte, dass von einem WLAN-Betreiber verlangt werden kann, künftige
Rechtsverletzungen durch Sicherungsmaßnahmen (Passwortschutz,
Nutzer-Registrierung und Rechtsbelehrung durch entspr. Vorschaltseite) zu
unterbinden. Diese Sicherungsmaßnahmen werden z.B. von Einzelhandelsketten in
Ihren Filialen eingesetzt (z.B. dm).
Die aktuelle Situation nach der 2. Änderung
des §8 des Telemediengesetzes stellt sich kurz beschrieben wie folgt dar:
>
Störerhaftung:
Derjenige, der einen Internetzugang bereitstellt, eröffnet damit eine
Gefahrenquelle für Rechtsverletzungen z.B. Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing.
>
Rechteinhaber
können bei Verstößen von Anbietern des WLAN-Zugangs verlangen, dass ein
angemessener Schutz gegen Rechtsverletzungen vorgenommen wird z.B. Vergabe von
Nutzerpasswörtern.
>
Die 2.
Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte WLAN-Betreiber entlasten und die
Haftungsprivilegien, die im Telemediengesetz verankert sind (z.B. für
gewerbliche Provider) auf WLAN-Betreiber ausdehnen.
>
Der
Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich in mehreren Fällen festgestellt, dass
sich die Haftungsprivilegien lt. TMG nicht auf die Störerhaftung beziehen.
>
Das
EUGH hatte entschieden, dass die Einrichtung von Schutzmaßnahmen (z.B.
Passwortschutz, Registrierung der Nutzer) zumutbar sei.
>
WLAN-Betreiber:
- können dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ihre Nutzer nicht
lizensierte Inhalte ins Netz stellen.
- Bei nicht gesicherten Zugängen laufen sie Gefahr kostenpflichtig wegen der
fehlenden Schutzmaßnahmen abgemahnt zu werden.
- Sie können dafür verantwortlich gemacht werden, alle im Zusammenhang mit
einem Unterlassungsanspruch entstehenden Kosten tragen zu müssen, insbesondere
Abmahnkosten.
Vor diesem rechtlichen Gesamtzusammenhang
ist nach Einschätzung des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) zwar keine
strafrechtliche Inanspruchnahme der Kommune auf Basis der Störerhaftung
möglich, aber die Erhebung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dieser. Daraus
ergibt sich bei Einführung eines offenen WLAN-Netzes durch die Kommune eine
Verpflichtung zur Erhebung von Sicherungsmaßnahmen (Passwortschutz,
Nutzer-Registrierung, Rechtsbelehrung z.B. durch Einrichtung einer
Vorschaltseite), um sich vor Unterlassungsansprüchen zu schützen. Ein Betrieb
ohne Einrichtung der Sicherungsmaßnahmen wäre von einem Risiko behaftet und
bietet keine Rechtssicherheit.
Der GStB arbeitet auf eine weitere
Klarstellung im Rahmen der Gesetzgebung hin.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt Kommunen
ähnlich dem GStB bei Einführung eines öffentlichen WLANs zum jetzigen Zeitpunkt
weiterhin die Einrichtung von Sicherungsmaßnahmen (Passwortschutz,
Nutzererklärung keine Rechtsverletzung zu begehen (z.B. Filesharing,
Datendownload)), um ein mögliches Prozessrisiko auszuschließen.
Angesichts dieser Rechtslage bieten sich für
eine Kommune grundsätzlich vier folgende Varianten zur Umsetzung von
öffentlichem freien WLAN:
>
Kommune als alleiniger Betreiber (Bereitstellung und Installation der
technischen Komponenten der Infrastruktur).
Für Mendig ist dies keine Umsetzungsoption, da kein Stadtwerk, keine
entsprechende Rechtskörperschaft in Mendig existent ist.
>
Freifunk hat den Charakter eines
Mitmachnetzwerks, d.h. Flächenabdeckung kann nicht garantiert werden und ist
abhängig von freiwilliger Initiative bzw. ehrenamtlichem Engagement.
Die Kommune könnte öffentl. Gebäude für die Installation von Routern sowie
diese selbst durch Kauf bereitstellen.
In Mendig wäre dies nur über zusätzl.
separate DSL-Anschlüsse lösbar (Verwaltung arbeitet mit Cloud-Lösung,
Datensicherheit für Bürgerdaten). Ein Uplink über das existierende kommunale
Netz ist daher nicht möglich.
Es besteht bei Freifunk ein geringes Haftungsrisiko der Störerhaftung aufgrund
fehlender Nachweis- und Identifizierbarkeit des Verursachers. Ein Restrisiko
bleibt und bietet daher keine endgültige Rechtssicherheit.
> Gewerblicher
Provider (Aufbau
einer Infrastruktur und Installation aller Komponenten durch einen externen
Provider, ein Telekommunikationsunternehmen).
Es erfolgt die Einrichtung eines
personalisierten WLAN-Zugangs (Passwort, Registrierung, Zustimmung
Nutzungsbedingungen).
> Gewerblicher
Provider in Zusammenarbeit mit dem Land Rheinland-Pfalz:
Das Land RLP initiiert derzeit eine
Ausschreibung für WLAN Hotspots. Eine Definition der Rahmenbedingungen für
WLAN-Hotspots erfolgt. Kommunen sollen die Möglichkeit erhalten sich an
verhandeltem Rahmenvertrag und Konditionen zu beteiligen
Für die Stadt Mendig ergeben sich vor dem
Hintergrund des derzeitigen rechtlichen Rahmens somit folgende mögliche
Umsetzungsmodelle:
> Freifunk
MYK:
Die technische
Konstellation erschwert die Identifikation des einzelnen Routers und damit des
Inhabers oder Users (Weiterleitung auf ausländ. Server). Dies macht einen
Nachweis und eine Strafverfolgung im Falle einer Urheberrechtsverletzung vor
dem Hintergrund der Störerhaftung kaum möglich
Es bleibt ein geringes Restrisiko - das Vorgehen ist nicht rechtskonform.
->
Daraus
ergibt sich keine endgültige Rechtssicherheit und
->
keine Umsetzungsempfehlung für Verwaltung.
> Gewerblicher
Provider in Zusammenarbeit mit dem Land Rheinland-Pfalz:
Die Angebote der Ausschreibung sind bis Ende
Juni 2017 in Aussicht gestellt.
Nach derzeitigem
Stand gibt es eine große
Interessentenzahl an Kommunen. Eine mögliche Förderung wird absehbar nicht für
alle Kommunen ausreichen.
Durch das rechtlich greifende
Providerprivileg gibt es kein Haftungsrisiko für den Anbieter/Kommune und
ist rechtssicher vor dem
Hintergrund der Störerhaftung.
Daher
erfolgt eine Empfehlung mit Priorität 2 für die Verwaltung.
> Gewerblicher
Provider:
Angebot von freiem WLAN über Access-Provider (Telekommunikationsanbieter – hier
greift daher wieder das Providerprivileg). Eine zeitnahe Umsetzung ist möglich.
-> Es besteht kein Haftungsrisiko für
Anbieter/Kommune und ist somit rechtssicher.
Daher erfolgt eine Empfehlung mit Priorität
1 für Verwaltung und Einzelhandel.
Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet als Reaktion auf die
Rechtsprechung des EUGH und zur Erhöhung der Rechtssicherheit der
WLAN-Betreiber aktuell an der 3. Änderung des Telemediengesetzes, mit der
Intention, dass die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft werden soll.
Der entsprechende Gesetzesentwurf ist veröffentlicht. Derzeit läuft der
Abstimmungsprozess zwischen den Ressorts der Bundesregierung. Eine
Verabschiedung ist voraussichtlich innerhalb dieser Legislaturperiode geplant.
Zur Durchführung der Bedarfsanalyse und
Ermittlung des IST-Status der Kundenanforderungen in Mendig erfolgen Gespräche
mit dem Vorstand der Werbegemeinschaft der Verbandsgemeinde Mendig,
stellvertretend und als Sprachrohr des Einzelhandels in Mendig.
Erfolgt ist die Erstellung eines
Online-Fragebogens mit dem Ziel der konzentrierten Datensammlung und
Möglichkeit zur gesammelten Darstellung der Ergebnisse. Ein Link zum
Online-Fragebogen soll per E-Mail vom Gewerbeverein an deren Mitglieder (Post-
und Bahnstraße) mit der Bitte um Teilnahme verschickt werden.