Sitzung: 09.05.2017 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Vorlage: 069/026/2017
Beschluss:
Der Bauausschuss versagt das Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung:
Obermendig, Flur 6, Flurstück 327, stellt der Bauherr eine Bauvoranfrage.
Das zweigeschossige Gebäude soll eine Grundfläche von ca. 10m*10m haben.
Um dieses Vorhaben realisieren zu können, soll das vorhandene Carport teilweise
abgerissen werden.
Das Grundstück
befindet sich im Außenbereich, sodass sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB
richtet. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind
Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn sie öffentlichen Belangen nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um
ein sog. privilegiertes Vorhaben handelt, welche im Katalog des § 35 Abs. 1
BauGB abschließend aufgeführt sind (siehe Anlage).
In den vorgelegten
Unterlagen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen,
dass es sich vorliegend um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn.
1-8 BauGB handelt. Die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet somit aus.
Das Vorhaben könnte
jedoch als sonstiges Vorhaben nach dem § 35 Absatz 2 ff BauGB zulässig sein.
Ein sonstiges
Vorhaben kann demnach im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder
Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Erschließung gesichert:
Ja
Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
Im vorliegenden Fall könnte eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB
gegeben sein, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widerspricht. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
– 6 BauGB liegen nicht vor. Insoweit ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung
auch als sonstiges Vorhaben nicht zulässig, da öffentliche Belange
beeinträchtigt sind.
Die abschließende Beurteilung erfolgt durch die Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz.
Ob das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB hergestellt
wird, bleibt der Beratung des Bauausschusses vorbehalten.