Sitzung: 09.05.2017 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 069/024/2017
Beschluss:
Der Bauausschuss
versagt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
X |
Ablehnung |
2 |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Ernst Einig, Lothar Tentler und Hermann Kleber vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
Sachverhalt:
Der Bauherr stellt einen Antrag auf Abweichung von bauaufsichtlichen
Anforderungen nach § 69 Abs. 2 LBauO. Es ist beabsichtigt das Grundstück
(Gemarkung: Niedermendig, Flur 12, Flurstück 117/15) von zwei Seiten her, mit
einem 2m hohen Zaun, einzufrieden.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes „Im Mühlenstein“. In den textlichen Festsetzungen unter Punkt
7. wurde festgelegt, dass Einfriedungen straßenseitig maximal 0,80 Meter hoch,
als Hecken oder Holzzäune auf höchstens 0,30 Meter hohen Sockel errichtet
werden dürfen. Auf der Grundstückszwischengrenze ist für Zäune oder Hecken eine
Höhe von maximal 1,00 Meter vorgeschrieben. Wie aus dem beiliegenden Lageplan
ersichtlich, handelt es sich hier um die Einfriedung der
Grundstückszwischengrenzen.
Der Bauherr gibt als Gründe an, dass zum einen der Wunsch nach mehr
Privatsphäre besteht. Des Weiteren grenzt der Garten an ein momentan unbebautes
Grundstück, sodass die Einfriedung von 2 Metern vor Einbrüchen schützen soll.
Dadurch dass der Zaun zurzeit nur eine Höhe von 1 Meter aufweist, kam es
bereits mehrfach vor, dass der Hund des Nachbarn die Einfriedung übersprang und
auf das Kind des Bauherren unkontrolliert stürmte.
Neben diesen persönlichen Gründen wird in dem Abweichungsantrag daraufhin
gewiesen, dass Einfriedungen gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 6b LBauO bis 2 Meter
genehmigungsfrei sind und die textliche Festsetzung aus dem Bebauungsplan von
1983 nicht mehr zeitgemäß ist.
Laut Aussage des Bauherrn wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach
Befreiungen bzgl. der Einfriedung in diesem Bereich erteilt.
Ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2
BauGB erteilt wird, bleibt der Beratung des Gemeinderates vorbehalten.