Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Der Bauausschuss versagt das gemeindliche Einvernehmen. 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

X

Ablehnung

2

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Ernst Einig, Lothar Tentler und Hermann Kleber vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.

 

 

Sachverhalt:

Der Bauherr stellt einen Antrag auf Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen nach § 69 Abs. 2 LBauO. Es ist beabsichtigt das Grundstück (Gemarkung: Niedermendig, Flur 12, Flurstück 117/15) von zwei Seiten her, mit einem 2m hohen Zaun, einzufrieden.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Im Mühlenstein“. In den textlichen Festsetzungen unter Punkt 7. wurde festgelegt, dass Einfriedungen straßenseitig maximal 0,80 Meter hoch, als Hecken oder Holzzäune auf höchstens 0,30 Meter hohen Sockel errichtet werden dürfen. Auf der Grundstückszwischengrenze ist für Zäune oder Hecken eine Höhe von maximal 1,00 Meter vorgeschrieben. Wie aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich, handelt es sich hier um die Einfriedung der Grundstückszwischengrenzen.

 

Der Bauherr gibt als Gründe an, dass zum einen der Wunsch nach mehr Privatsphäre besteht. Des Weiteren grenzt der Garten an ein momentan unbebautes Grundstück, sodass die Einfriedung von 2 Metern vor Einbrüchen schützen soll. Dadurch dass der Zaun zurzeit nur eine Höhe von 1 Meter aufweist, kam es bereits mehrfach vor, dass der Hund des Nachbarn die Einfriedung übersprang und auf das Kind des Bauherren unkontrolliert stürmte.

 

Neben diesen persönlichen Gründen wird in dem Abweichungsantrag daraufhin gewiesen, dass Einfriedungen gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 6b LBauO bis 2 Meter genehmigungsfrei sind und die textliche Festsetzung aus dem Bebauungsplan von 1983 nicht mehr zeitgemäß ist.

Laut Aussage des Bauherrn wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach Befreiungen bzgl. der Einfriedung in diesem Bereich erteilt.

Ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2 BauGB erteilt wird, bleibt der Beratung des Gemeinderates vorbehalten.