Beschluss:
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass es sich um ein privilegiertes
Vorhaben handelt, daher versagt der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
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Ablehnung |
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Stimmenenthaltungen |
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Hinweis
zur Abwicklung des TOP:
Zur Beratung über den TOP
sollen personenbezogene und grundstücksbezogene Daten besprochen werden, die
zur Beurteilung der Sachlage erforderlich sind. Daher wurde seitens des
Gemeinderates der Antrag auf Herstellung der Nichtöffentlichkeit gestellt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
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Ablehnung |
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Stimmenenthaltungen |
1 |
Die
Nichtöffentlichkeit wurde um 19.22 Uhr hergestellt.
Nach den Beratungen wurde um 19.55 die Öffentlichkeit wieder hergestellt
und das Abstimmungsergebnis mit der Versagung des Einvernehmens bekannt
gegeben.
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Oskar Dreiser
Sachverhalt:
Der Bauherr beantragt die Erweiterung einer landwirtschaftlichen Halle um
zwei Pferdeunterstände (Gemarkung: Thür, Flur 14, Flurstück: 142/1, 850/143).
Einer der Pferdeunterstände weist laut Planunterlagen eine Größe von 60,39m²,
der andere eine Größe von 75,71m² auf.
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich, sodass sich die
Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig, wenn sie öffentlichen Belangen nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um
ein sog. privilegiertes Vorhaben handelt, welche im Katalog des § 35 Abs. 1
BauGB abschließend aufgeführt sind (siehe Anlage).
Die abschließende Prüfung erfolgt durch die Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz. Über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB hat der
Gemeinderat jedoch zu beraten und zu entscheiden.