Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GemO hat der Ortsbürgermeister den Gemeinderat über Verträge der Ortsgemeinde mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie den Bediensteten der Verwaltung zu unterrichten.

 

Gegenstand der Unterrichtungspflicht sind insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht- und Werkverträge. Ausgenommen sind Dienst- und Arbeitsverträge sowie Verträge, die im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung geschlossen wurden.

 

Im Jahre 2016 wurden von der Verwaltung folgende Verträge im Sinne des § 33 Abs. 2 GemO abgeschlossen:

 

Vertragspartner

Vertragsgegenstand

Vereinbarte Gegenleistung

Firma Schneider und Partner GbR

(Herr R. Berresheim)

Erdarbeiten Bolzplatz

8.155,67 €

Firma Schneider und Partner GbR

(Herr R.Berresheim)

Schnittmaßnahmen

1.849,26 €

Firma Siekmann und Partner Ingenieurbüro

(Herr J. Jakob)

Objektplanung Bolzplatz

6.000,00 €