Sachverhalt:
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GemO hat der Ortsbürgermeister den Gemeinderat über Verträge der Ortsgemeinde mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie den Bediensteten der Verwaltung zu unterrichten.
Gegenstand der Unterrichtungspflicht sind insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht- und Werkverträge. Ausgenommen sind Dienst- und Arbeitsverträge sowie Verträge, die im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung geschlossen wurden.
Im Jahre 2016 wurden von der Verwaltung folgende Verträge im Sinne des § 33 Abs. 2 GemO abgeschlossen:
Vertragspartner |
Vertragsgegenstand |
Vereinbarte
Gegenleistung |
Firma Schneider und Partner GbR (Herr R. Berresheim) |
Erdarbeiten Bolzplatz |
8.155,67 € |
Firma Schneider und Partner GbR (Herr R.Berresheim) |
Schnittmaßnahmen |
1.849,26 € |
Firma Siekmann und Partner Ingenieurbüro (Herr J. Jakob) |
Objektplanung Bolzplatz |
6.000,00 € |