Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Stadtrat am 31.01.2017 beschlossene Haushaltssatzung 2017 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 28.03.2017 weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist und dass dies eine Rechtsverletzung gem. § 93 IV GemO darstellt. Es ist oberstes Ziel einer geordneten Haushaltsführung, den Haushalt auszugleichen.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2017 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 369.660 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. Dies ist für jede einzelne Investitionsmaßnahme aktenmäßig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu verantworten.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Des Weiteren teilt die Aufsichtsbehörde mit, dass gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung sowie dem Haushaltsplan und dem Stellenplan keine weiteren Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt.