Frau Rausch teilt mit, dass man dem Beschlussvorschlag von Seiten der SPD
Fraktion nicht folgen könne. Die vorgetragenen Argumente seien für sie nicht überzeugend.
Sie führt aus, dass das Satzungsrecht eine Aufgabe der kommunalen
Selbstverwaltung sei und die Gemeinde Rieden damit eigene Regeln geben könne
und dass sich diese durchaus auch von denen anderer Gemeinden unterscheiden
könnten. Herr Hackenbruch ergänzte, dass man in den achtziger Jahren hart dafür
gekämpft habe, die Räumpflicht bei der Gemeinde zu halten.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten neuen
Straßenreinigungssatzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
9 |
Ablehnung |
3 |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Es wird Bezug genommen auf die Beratungen des Gemeinderates Rieden in
seiner Sitzung am 20.02.2017. Dabei hatte der Gemeinderat den
Tagesordnungspunkt auf die nächste Gemeinderatssitzung vertagt und um eine
Überprüfung hinsichtlich der in dem neuen Satzungsentwurf vorgesehenen
Übertragung der Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn der öffentlichen
Straßen gebeten.
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Einleitend in dieser neuen Sitzungsvorlage noch einmal die Ausführungen,
die auch bereits in der Vorlage zur letzten Gemeinderatssitzung enthalten
waren:
Seit Inkraftsetzung der
bisherigen Straßenreinigungssatzung Rieden im Jahre 1986 hat es in der Thematik
eine Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidung gegeben, die teilweise auch
Einfluss auf die Regelungen der jeweils aktuellen Mustersatzungen der
Kommunalen Spitzenverbände genommen haben.
Seitens der Verwaltung wird
daher vorgeschlagen, eine neue Straßenreinigungssatzung entsprechend der
aktuellen Musterempfehlung des Gemeinde- und Städtebundes zu verabschieden.
Da in den kommenden Wochen sich
die Räte in allen Orten unserer Verbandsgemeinde mit neuen
Straßenreinigungssatzungen befassen werden, soll in absehbarer Zeit auch eine
Vereinheitlichung der örtlichen Regelungen zur Straßenreinigung erreicht
werden.
Ein Entwurf dieser neuen
Straßenreinigungssatzung ist anliegend beigefügt. Daneben ist dieser
Sitzungsvorlage eine Synopse beigefügt, in der die neuen Satzungsregelungen den
entsprechenden Festlegungen in der alten Straßenreinigungssatzung der Gemeinde
Rieden gegenübergestellt werden.
Abschließend erfolgt noch der
Hinweis, dass der letztlich beschlossenen, neuen Straßenreinigungssatzung noch
ein aktuelles Straßenverzeichnis beigefügt wird.
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Zur Übertragung der Räum- u. Streupflicht für die Fahrbahn:
Der Landesgesetzgeber nach im Landesstraßengesetz den Gemeinden die
Möglichkeit eingeräumt, die Straßenreinigungspflicht, die auch die Räum- und
Streupflicht beinhaltet, auf die Eigentümer/Besitzer der angrenzenden
Grundstücke durch Satzung zu übertragen.
Macht die Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch, wird
dadurch keine persönliche Dienstleistungspflicht im Sinne einer Zwangsarbeit
begründet. Der Anlieger muss diese Aufgabe nämlich nicht selbst erledigen,
sondern kann auch Hilfspersonen damit betrauen. Auch Art. 14 GG – Schutz des
Eigentums – steht einer Übertragung nicht entgegen, es handelt sich lediglich
um eine Inhaltsbestimmung des Grundstückseigentums, da durch die Straße auch
die Erreichbarkeit des Grundstücks verbessert wird.
Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie von der Ermächtigung zur
Übertragung der Reinigungspflichten in vollem Umfang oder nur teilweise
Gebrauch macht. Die Gemeinde kann einzelne Reinigungsarten, z.B. das Säubern
der Straßen oder die Winterwartung ausnehmen oder in einzelnen Ortsteilen
umfassend, in anderen differenziert, z.B. begrenzt auf die Fahrbahn, und in
wieder anderen die Reinigungspflicht überhaupt nicht übertragen. Für die
jeweiligen Differenzierungen müssen aber sachliche Gründe vorliegen
(unterschiedliche topografische, klimatische oder verkehrliche Verhältnisse,
Kosten- und Rentabilitätsgesichtspunkte).
Als Beispiel jener vorgeschriebenen Differenzierungen sei auf die
Straßenreinigungssatzung der Stadt Mendig hingewiesen, die explizit die
Straßenreinigung (also Säuberung, Schneeräumung und auch Bestreuung) der
Fahrbahnen der beiden das Stadtgebiet durchquerenden und äußerst stark
frequentierten Landesstraßen (Pellenzstraße, Heidenstockstraße, Poststraße u.
Bahnstraße) ausnimmt. Hier haben die Anlieger lediglich die Gehwege zu
„betreuen“.
Eventuelle Argumentationen im einem Gemeinderat Rieden, man könne seinen
Bürgerinnen und Bürgern eine Räum- und Streupflicht der Fahrbahnen
grundsätzlich einfach nicht zumuten, wären sachfremde Überlegungen.
Eine in diesem Zusammenhang von hier durchgeführte Internet-Recherche
kommt zum schnellen Ergebnis, dass die rheinland-pfälzischen Gemeinden in ihren
neueren Satzungen nahezu allesamt die Räum- und Streupflicht auch hinsichtlich
der Fahrbahnen der Ortsstraßen festgelegt haben. Dass heutzutage dabei die
meisten Kommunen mit ihren kommunalen Bauhöfen und auch die Straßenmeistereien
für den Bereich der Ortsdurchfahrten zusätzlich noch ihre Räum- und
Streufahrzeuge für den Winterdienst im Bereich der Straßenfahrbahnen einsetzen,
können und dürfen die eigentlich verpflichteten Grundstückseigner als
zusätzlichen u. kostenlosen Service der öffentlichen Hand verstehen.
Auf die letztlich denkbare Möglichkeit sei in diesem Zusammenhang
hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörde die Gemeinde Rieden aufgrund ihrer
mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichten könnte, für ihren
(wegen fehlender Satzungs-Delegation) letztlich freiwillig geleisteten
Winterdienst im Bereich der Fahrbahnen nach § 17 Abs. 4 Landesstraßengesetz in
Verbindung mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes eine
Benutzungsgebühr (Straßenreinigungsgebühr) erheben zu müssen.
Abschließend wird auch unter dem Gesichtspunkt, dass weitestgehend
identische Straßenreinigungssatzungen in allen Orten unserer Verbandsgemeinde
angestrebt werden sollten, seitens der Verwaltung dem Gemeinderat ausdrücklich
empfohlen, auch in Rieden die Räum- und Streupflicht in der neu zu
beschließenden Satzung auch auf den Bereich der Fahrbahnen auszudehnen.
Anderenfalls kämen in unseren anderen Gemeinden ganz schnell wieder unsägliche
Wehklagen in der dortigen Bürgerschaft auf, warum denn in Rieden der
Grundstücksanlieger bei der Straßenreinigung weniger Pflichten habe, als in den
übrigen Orten.