Beschluss: einstimmig beschlossen

Frau Rausch teilt mit, dass man dem Beschlussvorschlag von Seiten der SPD Fraktion nicht folgen könne. Die vorgetragenen Argumente seien für sie nicht überzeugend. Sie führt aus, dass das Satzungsrecht eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung sei und die Gemeinde Rieden damit eigene Regeln geben könne und dass sich diese durchaus auch von denen anderer Gemeinden unterscheiden könnten. Herr Hackenbruch ergänzte, dass man in den achtziger Jahren hart dafür gekämpft habe, die Räumpflicht bei der Gemeinde zu halten.

 

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten neuen Straßenreinigungssatzung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

9

Ablehnung

3

Stimmenenthaltungen

1

 

 


Sachverhalt:

Es wird Bezug genommen auf die Beratungen des Gemeinderates Rieden in seiner Sitzung am 20.02.2017. Dabei hatte der Gemeinderat den Tagesordnungspunkt auf die nächste Gemeinderatssitzung vertagt und um eine Überprüfung hinsichtlich der in dem neuen Satzungsentwurf vorgesehenen Übertragung der Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn der öffentlichen Straßen gebeten.

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Einleitend in dieser neuen Sitzungsvorlage noch einmal die Ausführungen, die auch bereits in der Vorlage zur letzten Gemeinderatssitzung enthalten waren:

 

Seit Inkraftsetzung der bisherigen Straßenreinigungssatzung Rieden im Jahre 1986 hat es in der Thematik eine Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidung gegeben, die teilweise auch Einfluss auf die Regelungen der jeweils aktuellen Mustersatzungen der Kommunalen Spitzenverbände genommen haben.

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, eine neue Straßenreinigungssatzung entsprechend der aktuellen Musterempfehlung des Gemeinde- und Städtebundes zu verabschieden.

Da in den kommenden Wochen sich die Räte in allen Orten unserer Verbandsgemeinde mit neuen Straßenreinigungssatzungen befassen werden, soll in absehbarer Zeit auch eine Vereinheitlichung der örtlichen Regelungen zur Straßenreinigung erreicht werden.

Ein Entwurf dieser neuen Straßenreinigungssatzung ist anliegend beigefügt. Daneben ist dieser Sitzungsvorlage eine Synopse beigefügt, in der die neuen Satzungsregelungen den entsprechenden Festlegungen in der alten Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rieden gegenübergestellt werden.

Abschließend erfolgt noch der Hinweis, dass der letztlich beschlossenen, neuen Straßenreinigungssatzung noch ein aktuelles Straßenverzeichnis beigefügt wird.

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Zur Übertragung der Räum- u. Streupflicht für die Fahrbahn:

Der Landesgesetzgeber nach im Landesstraßengesetz den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, die Straßenreinigungspflicht, die auch die Räum- und Streupflicht beinhaltet, auf die Eigentümer/Besitzer der angrenzenden Grundstücke durch Satzung zu übertragen.

 

Macht die Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch, wird dadurch keine persönliche Dienstleistungspflicht im Sinne einer Zwangsarbeit begründet. Der Anlieger muss diese Aufgabe nämlich nicht selbst erledigen, sondern kann auch Hilfspersonen damit betrauen. Auch Art. 14 GG – Schutz des Eigentums – steht einer Übertragung nicht entgegen, es handelt sich lediglich um eine Inhaltsbestimmung des Grundstückseigentums, da durch die Straße auch die Erreichbarkeit des Grundstücks verbessert wird.

 

Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie von der Ermächtigung zur Übertragung der Reinigungspflichten in vollem Umfang oder nur teilweise Gebrauch macht. Die Gemeinde kann einzelne Reinigungsarten, z.B. das Säubern der Straßen oder die Winterwartung ausnehmen oder in einzelnen Ortsteilen umfassend, in anderen differenziert, z.B. begrenzt auf die Fahrbahn, und in wieder anderen die Reinigungspflicht überhaupt nicht übertragen. Für die jeweiligen Differenzierungen müssen aber sachliche Gründe vorliegen (unterschiedliche topografische, klimatische oder verkehrliche Verhältnisse, Kosten- und Rentabilitätsgesichtspunkte).

Als Beispiel jener vorgeschriebenen Differenzierungen sei auf die Straßenreinigungssatzung der Stadt Mendig hingewiesen, die explizit die Straßenreinigung (also Säuberung, Schneeräumung und auch Bestreuung) der Fahrbahnen der beiden das Stadtgebiet durchquerenden und äußerst stark frequentierten Landesstraßen (Pellenzstraße, Heidenstockstraße, Poststraße u. Bahnstraße) ausnimmt. Hier haben die Anlieger lediglich die Gehwege zu „betreuen“.

 

Eventuelle Argumentationen im einem Gemeinderat Rieden, man könne seinen Bürgerinnen und Bürgern eine Räum- und Streupflicht der Fahrbahnen grundsätzlich einfach nicht zumuten, wären sachfremde Überlegungen.

Eine in diesem Zusammenhang von hier durchgeführte Internet-Recherche kommt zum schnellen Ergebnis, dass die rheinland-pfälzischen Gemeinden in ihren neueren Satzungen nahezu allesamt die Räum- und Streupflicht auch hinsichtlich der Fahrbahnen der Ortsstraßen festgelegt haben. Dass heutzutage dabei die meisten Kommunen mit ihren kommunalen Bauhöfen und auch die Straßenmeistereien für den Bereich der Ortsdurchfahrten zusätzlich noch ihre Räum- und Streufahrzeuge für den Winterdienst im Bereich der Straßenfahrbahnen einsetzen, können und dürfen die eigentlich verpflichteten Grundstückseigner als zusätzlichen u. kostenlosen Service der öffentlichen Hand verstehen.

 

Auf die letztlich denkbare Möglichkeit sei in diesem Zusammenhang hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörde die Gemeinde Rieden aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichten könnte, für ihren (wegen fehlender Satzungs-Delegation) letztlich freiwillig geleisteten Winterdienst im Bereich der Fahrbahnen nach § 17 Abs. 4 Landesstraßengesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes eine Benutzungsgebühr (Straßenreinigungsgebühr) erheben zu müssen.

 

Abschließend wird auch unter dem Gesichtspunkt, dass weitestgehend identische Straßenreinigungssatzungen in allen Orten unserer Verbandsgemeinde angestrebt werden sollten, seitens der Verwaltung dem Gemeinderat ausdrücklich empfohlen, auch in Rieden die Räum- und Streupflicht in der neu zu beschließenden Satzung auch auf den Bereich der Fahrbahnen auszudehnen. Anderenfalls kämen in unseren anderen Gemeinden ganz schnell wieder unsägliche Wehklagen in der dortigen Bürgerschaft auf, warum denn in Rieden der Grundstücksanlieger bei der Straßenreinigung weniger Pflichten habe, als in den übrigen Orten.