Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Mendig beschließt den Änderungsbeschluss für das
Bebauungsplangebiet „Kütschers Hof“ 4. Änderung, gem. § 2 BauGB und die
Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Die Bebauungsplanänderung umfasst die Änderung der textlichen
Festsetzungen hinsichtlich der Dachform und eine redaktionelle Anpassung der
Planurkunde. Zulässig sind bisher nur Satteldächer.
Die Anpassung kann im vereinfachten Verfahren, gem. § 13 a BauGB
durchgeführt werden, da es sich im vorliegenden Fall um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung handelt. Die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt war es,
das bestehende Ortsbild, welches durch den ehemaligen Mohrshof mit geprägt
wurde, zu erhalten. Da das ehemals dort vorhandene Hauptgebäude und seine
Nebengebäude zwischenzeitlich jedoch abgerissen wurden, ist diese
Planungsabsicht weggefallen. Gem. § 1 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde einen
Bauleitplan aufzustellen oder zu ergänzen bzw. zu ändern, sobald und soweit es
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Da der Grund
für die textliche Festsetzung entfallen ist, ist die Änderung des
Bebauungsplanes erforderlich. Dies wurde von der Planungsaufsicht der
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz angemerkt.