Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, die Firma Schüllermann und Partner AG, Mainz mit der Steuerberatung der Stadt Mendig für die nächsten fünf Jahre zu beauftragen, da diese Kanzlei sich im Besonderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den öffentlichen Bereich auskennt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

2

 

 


Sachverhalt:

Die Stadt Mendig unterhält in ihrem Stadtgebiet verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA). Darunter fallen z.B. das Vulkanbad, die Laacher-See-Halle mit den Ratsstuben sowie der Lava-Dome.

 

Die in den BgA`s getätigten Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, da die Stadt hier gem. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) als „Unternehmer“ tätig wird. Durch die mit Beschluss vom 30.08.2016 wahrgenommene Möglichkeit der Option gem. § 27 Abs. 22 UStG, gilt die bisherige Rechtslage für die Stadt Mendig weiter bis zum 31.12.2020. Nach diesem Termin werden unter Umständen weitere Einrichtungen/Umsätze der Stadt steuerpflichtig. Neben der Umsatzsteuerpflicht sind die BgA`s unbeschränkt körperschaft-steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz [KStG]).

 

Während z.B. die Eintrittsgelder im Lava-Dome gem. § 4 Nr. 20. a) UStG steuerfrei sind, unterliegen die Erlöse beim Shop des Lava-Doms der Umsatzsteuer. Alle Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer. Aus dem zuvor dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die BgA`s entsprechende Steuererklärungen abzugeben sind.

 

Um dieses komplexe Rechtsgebiet rechtssicher gegenüber dem Finanzamt zu vertreten, bedient sich die Stadt Mendig seit Jahren eines Steuerberaters. Diese Tätigkeit wurde in den vergangenen Jahren durch die Firma Beyer & Kollegen GmbH aus Mayen wahrgenommen.

 

Da sich die Materie in Zukunft grundlegend ändern wird (u.a. durch die Einführung des § 2 b UStG), erfolgte eine Preisanfrage bei fünf Steuerberatungsgesellschaften. Vier der Angeschriebenen haben ihre Preisvorstellungen mitgeteilt.

 

Zu nachstehenden Leistungen wurden Preisangaben erbeten:

1. allgemeine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten (z.B. auch im Hinblick auf die zukünftige Besteuerung der öffentlichen Hand; § 2 b UStG),

2. die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung,

3. die Erstellung einer Einnahmeüberschussermittlung,

4. die Erstellung notwendiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen und

5. die Beantragung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit für den BgA „Lava-Dome“.

 

Die Preisvorstellungen der einzelnen Anbieter: eine direkte Vergleichbarkeit ist nicht gegeben, da die Anbieter ihr Honorar grundsätzlich nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung nach tatsächlichem Aufwand abrechnen. Die in den Antwortschreiben angegebenen Preisvorstellungen sind daher Schätzungen.

 

Die Vergabe der Dienstleistung soll über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. Da es sich bei der Vergabe nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, hat der Stadtrat über die Vergabe zu entscheiden.