Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die Firma Schüllermann und Partner AG, Mainz mit
der Steuerberatung der Stadt Mendig für die nächsten fünf Jahre zu beauftragen,
da diese Kanzlei sich im Besonderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den
öffentlichen Bereich auskennt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
2 |
Sachverhalt:
Die Stadt Mendig unterhält in ihrem Stadtgebiet verschiedene Betriebe
gewerblicher Art (BgA). Darunter fallen z.B. das Vulkanbad, die
Laacher-See-Halle mit den Ratsstuben sowie der Lava-Dome.
Die in den BgA`s getätigten Umsätze unterliegen grundsätzlich der
Umsatzsteuerpflicht, da die Stadt hier gem. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) als
„Unternehmer“ tätig wird. Durch die mit Beschluss vom 30.08.2016 wahrgenommene
Möglichkeit der Option gem. § 27 Abs. 22 UStG, gilt die bisherige Rechtslage
für die Stadt Mendig weiter bis zum 31.12.2020. Nach diesem Termin werden unter
Umständen weitere Einrichtungen/Umsätze der Stadt steuerpflichtig. Neben der
Umsatzsteuerpflicht sind die BgA`s unbeschränkt körperschaft-steuerpflichtig (§
1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz [KStG]).
Während z.B. die Eintrittsgelder im Lava-Dome gem. § 4 Nr. 20. a) UStG
steuerfrei sind, unterliegen die Erlöse beim Shop des Lava-Doms der
Umsatzsteuer. Alle Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer. Aus dem zuvor
dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die BgA`s entsprechende
Steuererklärungen abzugeben sind.
Um dieses komplexe Rechtsgebiet rechtssicher gegenüber dem Finanzamt zu
vertreten, bedient sich die Stadt Mendig seit Jahren eines Steuerberaters.
Diese Tätigkeit wurde in den vergangenen Jahren durch die Firma Beyer &
Kollegen GmbH aus Mayen wahrgenommen.
Da sich die Materie in Zukunft grundlegend ändern wird (u.a. durch die
Einführung des § 2 b UStG), erfolgte eine Preisanfrage bei fünf
Steuerberatungsgesellschaften. Vier der Angeschriebenen haben ihre Preisvorstellungen
mitgeteilt.
Zu nachstehenden Leistungen wurden Preisangaben erbeten:
1. allgemeine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten (z.B. auch im
Hinblick auf die zukünftige Besteuerung der öffentlichen Hand; § 2 b UStG),
2. die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Umsatzsteuerjahreserklärung,
3. die Erstellung einer Einnahmeüberschussermittlung,
4. die Erstellung notwendiger Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuererklärungen und
5. die Beantragung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit für den BgA
„Lava-Dome“.
Die Preisvorstellungen der einzelnen Anbieter: eine direkte
Vergleichbarkeit ist nicht gegeben, da die Anbieter ihr Honorar grundsätzlich
nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung nach tatsächlichem Aufwand
abrechnen. Die in den Antwortschreiben angegebenen Preisvorstellungen sind
daher Schätzungen.
Die Vergabe der Dienstleistung soll über einen Zeitraum von fünf Jahren
erfolgen. Da es sich bei der Vergabe nicht um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt, hat der Stadtrat über die Vergabe zu entscheiden.