Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 21.12.2016 beschossene Haushaltssatzung 2017 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2017 enthalten keine genehmigungspflichtigen Teile.

 

Mit Schreiben vom 23.01.2017 wurde seitens Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Eine Berücksichtigung von Vorträgen aus Haushaltsvorjahren – wie in der Vergangenheit möglich - wird aufgrund des neu gefassten § 18 GemHVO (siehe Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27.12.2016, Seite 597) nicht mehr berücksichtigt.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung ist als Anlage beigefügt.