Sachverhalt:
Die vom Gemeinderat am 22.11.2016 beschlossene 1.
Nachtragshaushaltssatzung 2016 wurde mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan, dem
Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Die Kreisverwaltung hat mit Verfügung vom 29.11.2016 die genehmigungspflichtigen
Teile der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Thür für das Jahr 2016
unter folgenden Bedingungen staatsaufsichtlich genehmigt:
„Gemäß §§ 98 Abs. 1 und 95 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung i. V. m. §
103 Abs. 2 der Gemeindeordnung erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche
Genehmigung für den in § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten
Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Thür in Höhe von 109.060 EUR
unter der Voraussetzung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen
verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der
Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.“
Sie hat ferner mitgeteilt, dass der Haushaltsausgleich insgesamt nicht
erreicht wird, was einen Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO darstellt. Abschließend
teilt die Kreisverwaltung mit, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen
Festsetzungen der 1. Nachtragshaushaltssatzung und des dazugehörigen 1.
Nachtragshaushaltsplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Die Verfügung der
Kreisverwaltung ist als Anlage beigefügt.