Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 22.11.2016 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 wurde mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Die Kreisverwaltung hat mit Verfügung vom 29.11.2016 die genehmigungspflichtigen Teile der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Thür für das Jahr 2016 unter folgenden Bedingungen staatsaufsichtlich genehmigt:

 

„Gemäß §§ 98 Abs. 1 und 95 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung i. V. m. § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Thür in Höhe von 109.060 EUR unter der Voraussetzung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.“

 

Sie hat ferner mitgeteilt, dass der Haushaltsausgleich insgesamt nicht erreicht wird, was einen Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO darstellt. Abschließend teilt die Kreisverwaltung mit, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der 1. Nachtragshaushaltssatzung und des dazugehörigen 1. Nachtragshaushaltsplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung ist als Anlage beigefügt.