Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Verbandsversammlung stimmt der Eilentscheidung zu.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Ausübung des Wahlrechts nach § 27 Abs. 22 UstG

 

Mit der Einführung eines neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 – Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Es wird auf die Anlage verwiesen (Aufsatz Dr. Rätz aus Gemeinde und Stadt, Heft 02/2016).

 

Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von den Neuregelungen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften, ferner insbesondere Zweckverbände, Jagdgenossen-schaften, AöR oder Stiftungen) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen.

 

Zu entscheiden ist, ob der Zweckverband Zentralkläranlage Mendig  von diesem Wahlrecht Gebrauch macht. Dabei handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, vielmehr ist ein entsprechender Ratsbeschluss erforderlich.

 

Soweit vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist die entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute Ausschlussfrist). Danach kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung ab dem jeweiligen Folgejahr widerrufen werden, ggf. sogar rückwirkend.

 

Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Umsätze der juristischen Person (d.h. der Zweckverband Zentralkläranlage Mendig) ausgeübt werden (kein „Rosinenpicken“). Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Übrigen bleiben unberührt (z.B. Pauschal-/Regelbesteuerung der Forstbetriebe, gesetzliche Steuerbefreiungen, Kleinunter-nehmerregelung).

 

Für die Ausübung des Wahlrechts sprechen insbesondere:

-       Vielzahl von Rechtsunsicherheiten

Die neue Regelung enthält eine Vielzahl neuer unbestimmter Rechtsbegriffe, deren konkrete Auslegung bisher nicht einmal ansatzweise vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist.

               Beispiel:

               § 2b Abs. 3 Nr. 2 – „dienst dem Erhalt öffentlicher Infrastruktur“:

               Unklar ist, ob dieser Begriff nur bauliche Infrastruktur umfasst (d.h. z.B. nur Straßen,

Gebäude, Kanäle usw.) oder auch (reine) Dienstleistungen beispielsweise im sozialen

oder kulturellen Bereich. Nach Lesart der Kommunalen Spitzenverbände ist der Be-

griff möglichst weit auszulegen, andere Auffassungen plädieren für die o.g. sehr enge

Auslegung.

An dieser Rechtsunsicherheit wird sich aller Voraussicht nach auch nichts bis Ende 2016 ändern. Zwar ist diesbezüglich ein BMF-Schreiben für die zweite Jahreshälfte angekündigt, unklar ist jedoch, ob dieses tatsächlich bereits alle notwendigen Klarstellungen enthalten wird.

 

-       Die o.g. Möglichkeit des Widerrufs:

Das Wahlrecht kann auch nach 2016 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Auch kann eine bereits abgegebene Erklärung noch in 2016 mit Wirkung für 2017 wieder zurückgenommen werden.

 

Der GStB empfiehlt vor diesem Hintergrund seinen Mitgliedern, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Innerhalb einer Verbandsgemeinde empfiehlt es sich alleine aus verwaltungspraktischen Gründen ohnehin, das Wahlrecht einheitlich auszuüben.

 

Die Abgabe der Erklärung gegenüber dem Finanzamt gemäß Ratsbeschluss wird gebündelt sowie frist- und formgerecht durch die Verwaltung erledigt; dies jedoch erst ab Herbst 2016, da die diesbezüglichen konkreten Verfahrensregelungen noch in Abstimmung mit der Finanzverwaltung sind.

 

Würde das Wahlrecht nicht ausgeübt, wäre keine Erklärung erforderlich; das neue Recht wird dann kraft Gesetz ab 2017 wirksam.

 

Am 01.12.2016 wurde in Form einer Eilentscheidung vom Verbandsvorsteher (Bürgermeister Jörg Lempertz) und dem stellvertretenden Verbandsvorsteher (Bürgermeister Gerd Heilmann) die Verwaltung beauftragt, die Erklärung gem. § 27 Abs.22 UStG beim Finanzamt Mayen abzugeben und die Option bis zum 31.12.2020 zu erklären.