Beschluss: zur Kenntnis genommen

Das Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene vom 22. Dezember 2015 ändert u.a. die Vorschrift des § 97 Gemeindeordnung (GemO). Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft.

 

§ 97 GemO regelt den Erlass der Haushaltssatzung.

 

Der neu eingefügte Absatz 1 schreibt nunmehr vor, dass der Entwurf der Haushalts-satzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen nach der Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten ist.

Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, dem Haushaltsplan oder seiner Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch die Einwohner einzureichen sind und bei welcher Stelle dies zu geschehen hat. Über die Art der Beteiligung muss noch entschieden werden.

Eine Beschlussfassung über den Haushalt/die Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen.

 

Die Beteiligung der Einwohner ist an die „Zuleitung an den Rat“ gebunden. Erst danach beginnt die 14-tägige Frist, in der Vorschläge durch die Einwohner eingereicht werden können. Der Stadtrat beschließt in seiner Haushaltsberatung über die Annahme oder Ablehnung der eingebrachten Vorschläge. Nach Angaben des Gemeinde- und Städtebundes bedarf es einer besonderen „Einbringungssitzung“ des Rates nicht.

 

Durch die Beteiligung der Einwohner vergrößert sich das Zeitfenster, welches von der Aufstellung des Planes bis zur Beschlussfassung vorzusehen ist.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, zukünftig wie folgt mit der Haushalts-planung und Beschlussfassung zu verfahren:

 

Ø  der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes wird mit allen Anlagen erstellt - zeitlich nur vorgezogen - ,

Ø  die Ratsmitglieder erhalten den so gefertigten Entwurf des Planes mit Haushaltssatzung und Anlagen,

Ø  parallel erfolgt die öffentliche Bekanntmachung für die Beteiligung der Einwohner mit Fristsetzung,

Ø  die Verwaltung nimmt die von den Einwohnern während der 14-tägigen Frist gemachten Vorschläge entgegen und bereitet diese zur Beschlussfassung durch den Rat auf,

Ø  der Rat beschließt in seiner Sitzung:

o   über Annahme oder Ablehnung der von den Einwohnern gemachten Vorschlägen im Einzelnen oder auf Grund einer von der Verwaltung aufbereiteten Vorschlagsliste,

o   abschließend wird die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den zuvor beschlossenen Änderungen angenommen und verabschiedet,

o   die im Rat beschlossenen Änderungen werden von Verwaltung in den Entwurf der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan eingearbeitet und anschließend der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

 

Aus den zuvor gemachten Erläuterungen folgt, dass die Planaufstellung für das Haushaltsjahr 2017 nach der neuen Vorschrift zu erfolgen hat. Dies ist bei der Terminierung der Sitzungen zu berücksichtigen.