Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachlage:
Am 22.12.2015 hat der rheinland-pfälzische Landtag das „Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene“ beschlossen. Dieses Gesetz trat am 01.07.2016 in Kraft und sieht unter anderem Änderungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) für Rats- und Ausschusssitzungen vor.  siehe Anlage: Auszug des § 35 Abs. 1 GemO sowie § 46 Abs. 4 GemO).

 

Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass alle Tagesordnungspunkte, die im Verbandsgemeinderat/Stadtrat/Ortsgemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen werden, auch bereits im Ausschuss in öffentlicher Sitzung vorberaten werden müssen. Die Ausschusssitzungen müssen daher in Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen auch ein Zuhörerbereich vorhanden ist.

 

Bisher sah die gesetzliche Möglichkeit sowie die Geschäftsordnungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2  i.V.m. der jeweils geltenden Geschäftsordnung) es vor, dass bestimmte Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden konnten. Diese Möglichkeit wird ab dem 01.07.2016 nicht mehr bestehen, so dass die Geschäftsordnungen der Verbandsgemeinde, Stadt und Ortsgemeinden anzupassen sind. Entsprechende Vorlagen werden von der Verwaltung zur Beschlussfassung gefertigt.

 

Eine Änderung der Geschäftsordnung ist im Übrigen auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen erforderlich.

 

Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekanntzugeben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls entgegenstehen.

 

Der Öffentlichkeit soll zumindest das Ergebnis in Form der Beschlüsse zur Kenntnis gegeben werden, wenn schon der Ablauf der Beratung und das Abstimmungsverhalten der Mandatsträger aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner nicht zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangen sollen.

 

Dies soll nicht in Form einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinn des § 27 GemO erfolgen, sondern in Form der Berichterstattung  „Aus der Arbeit des Gremiums“ im Sinne des § 41 Abs. 5 GemO. 

 

 

Anlage:

 

 

§ 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekanntzugeben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

 

Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderates zustimmen.“

 

 

§ 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Für Ausschusssitzungen findet § 35 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 22 gilt sinngemäß.“