Das Ratsmitglied Tobias Genn wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Ortsbürgermeister das neue Ratsmitglied Tobias Genn durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Herr Tim Mintgen hat mit Schreiben vom 04.01.2024 sein Mandat im
Gemeinderat Bell niedergelegt. Tim Mintgen war Mitglied der Freien Wählergruppe
Zepp im Gemeinderat Bell. Nach dem Wahlvorschlag der Freien Wählergruppe Zepp
soll Herr Tobias Genn in den Gemeinderat Bell nachrücken. Herr Genn hat mit
Nachricht vom 06.03.2024 sein Mandat im Gemeinderat Bell angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Ortsbürgermeister das neue
Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Gemeinde
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere
aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist. Die dem Ratsmitglied
obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Gemeinde
Bell.