Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Markus Stenz wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließen hat der Verbandsvorsteher das Mitglied Markus Stenz durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 


Sachverhalt:

Der Verbandsvorsteher verpflichtet das Mitglied Markus Stenz vor dem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig durch Handschlaf auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des Geheimwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig.