Beschluss:
- Der
Jahresabschluss zum 31.12.2021 wurde vorberaten.
- Der
Jahresverlust 2021 in Höhe von 16.542,54 EUR soll mit der
allgemeinen Rücklage verrechnet werden.
- Den
über- und außerplanmäßigen Auszahlungen lt. Jahresabschluss 2021 wird
nachträglich zugestimmt.
- Der
Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, den Jahresabschluss in
der vorliegenden Form festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen „Wasserwerk“ und „Abwasserwerk“ ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO) sowie der Betriebssatzung des Eigenbetriebes zu
führen.
Nach § 89 Abs. 1 GemO sind der Jahresabschluss und der Lagebericht der
Eigenbetriebe, jährlich durch sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des §
319, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen.
Die Prüfung für das Jahr 2021 für den Betriebszweig „Wasserwerk“
erfolgte durch die damit beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst
und Partner GmbH, Koblenz. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Schlussbesprechung
gem. Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991
wird auf Top 1 verwiesen.
Den Mitgliedern des Werkausschusses und des Verbandsgemeinderates ist
der Prüfungsbericht als Anlage beigefügt. Ein Vertreter der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH wird in der Sitzung
den Jahresabschluss näher erläutern.
Nach den vorliegenden Unterlagen schließt
die Jahresbilanz zum 31.12.2021 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer
Bilanzsumme von 9.493.369,17 EUR ab und weist in
Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung einen Jahresverlust in Höhe von 16.542,54
EUR aus.
Es wird empfohlen, den Verlust in Höhe von 16.542,54 EUR mit der allgemeinen
Rücklage zu verrechnen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH hat den
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2021 erteilt.
Der Jahresabschluss sowie die Verwendung des Jahresgewinnes ist gem.
Betriebssatzung durch den Verbandsgemeinderat zu beschließen und vom
Werkausschuss vor zu beraten.